Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Amtshaftung bei Inobhutnahme

Jugendamt holt Kind ohne Anhörung aus Kita

Ein Mädchen mit Zöpfen hält sich im Kindergarten die Hände vor den Kopf
Fünfjährige wurde allein aus der Kita geholt. © lithiumphoto / Adobe Stock

Ein Jugendamt holt ein fünfjähriges Mädchen ohne Vorankündigung aus dem Kindergarten. Die Eltern widersprechen nicht – doch davon durfte die Behörde nicht einfach ausgehen. Der BGH stellt klar: Ohne vorherige Aufklärung zählt Schweigen nicht.

Wer Eltern vor der Inobhutnahme ihres Kindes nicht informiert, kann ihr Schweigen nicht als fehlenden Widerspruch werten. Der BGH sieht darin eine Amtspflichtverletzung, die Schadensersatzansprüche auslösen kann. Er hob die klageabweisende Entscheidung des OLG Bamberg auf und verwies die Sache an einen anderen Senat zurück (Urteil vom 08.10.2026 – III ZR 34/25).

Die damals fünfjährige Tochter der Kläger stand seit Längerem im Fokus des Jugendamts. Nach Hinweisen einer Kinderärztin erhielt die Familie Unterstützung durch einen Erziehungsbeistand. Die Zusammenarbeit gestaltete sich jedoch schwierig. Eine Frühförderstelle beendete die Betreuung wegen fehlenden Vertrauens. Die Mutter hatte zudem angekündigt, bei einem Einschreiten des Jugendamts mit ihrer Tochter zu verschwinden.

Anfang August 2018 stufte das Jugendamt die Gefährdung des Kindeswohls als akut ein. Am nächsten Tag holten Mitarbeiter das Mädchen aus dem Kindergarten und brachten es in einer Pflegefamilie unter. Erst Ende August schaltete das Amt das Familiengericht ein. Dieses ordnete Mitte November die Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern an, allerdings unter Auflagen.

Die Eltern und ihre Tochter verlangten daraufhin insgesamt 166.600 Euro Schmerzensgeld sowie knapp 12.000 Euro Schadensersatz. Vor dem LG Aschaffenburg und dem OLG Bamberg blieben sie erfolglos. Das OLG hielt die Inobhutnahme für rechtmäßig: Die Eltern hätten ihr nicht widersprochen. Zudem treffe die Jugendamtsmitarbeiter kein Verschulden.

Wer nichts weiß, kann nicht widersprechen

Der BGH widersprach. Zwar verlange § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VIII kein ausdrückliches Einverständnis der Eltern. Ihr Schweigen könne aber nur dann als fehlender Widerspruch gelten, wenn sie zuvor vollständig informiert worden seien und Bedeutung sowie mögliche Folgen der Maßnahme verstanden hätten. Genau dazu fehlten Feststellungen. Auch sei nicht geklärt, weshalb das Familiengericht nicht rechtzeitig hätte eingeschaltet werden können. Eine Inobhutnahme sei nur als Notmaßnahme in besonders akuten Gefährdungslagen zulässig. Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern stelle den schwersten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Deshalb müsse das Jugendamt konkret benennen, welche Schäden dem Kind drohten, und prüfen, ob die Fremdunterbringung seine Situation insgesamt verbessere. Auch mildere Mittel seien zu berücksichtigen.

Eine solche Abwägung fehle hier. Der Bescheid des Jugendamts enthielt laut BGH nicht einmal eine ansatzweise ausreichende Darstellung des Sachverhalts. Die Vorinstanzen hätten zudem die Anforderungen an die vorherige Information der Eltern verkannt. Auch ein fehlendes Verschulden lasse sich daraus nicht ableiten.

Ebenso wenig könne sich das Jugendamt damit entlasten, dass das Kind bei rechtmäßigem Vorgehen möglicherweise ohnehin in Obhut genommen worden wäre. Die verletzten Verfahrensvorschriften dienten gerade dem Schutz des Elterngrundrechts. Ein solcher Grundrechtseingriff lasse sich nicht durch ein hypothetisch rechtmäßiges Vorgehen rechtfertigen.

Dass die Eltern keinen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gesucht hatten, schließe ihre Ansprüche ebenfalls nicht vollständig aus. Ein Rechtsmittel hätte allenfalls die weitere Unterbringung beenden können, nicht aber die bereits erfolgte Wegnahme und deren mögliche Folgen ungeschehen machen. Ob die Familie tatsächlich Schadensersatz erhält, muss nun das OLG Bamberg klären.

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben
In eigener Sache

Jetzt auch per WhatsApp immer auf dem Laufenden bleiben

Aktuelle Urteile, Gesetzgebung und wichtige Rechtsdebatten direkt aufs Smartphone: Mit dem neuen WhatsApp-Kanal von beck-aktuell verpassen Sie keine wichtige Entwicklung mehr.