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Inobhutnahme eines Kindes

BGH rügt Vorgehen des Jugendamts

Mutter bringt Kind zum Kindergarten, Aufnahme von hinten, Kopf der Mutter abgeschnitten
Die Eltern können wieder auf Schadensersatzansprüche hoffen. © Dusan Petkovic / Adobe Stock

Ein Mädchen wird aus dem Kindergarten geholt und in einer Pflegefamilie untergebracht. Weil unklar ist, ob die Eltern zuvor informiert wurden, sieht der BGH Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung.

Im Fall eines 2018 aus einem Kindergarten herausgenommenen Kindes ist der BGH der Ansicht, dass die Mitarbeiter des Jugendamts nach den bisherigen Feststellungen ihre Amtspflichten verletzt haben könnten. Das Verfahren um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche der Eltern muss nun erneut vor dem OLG Bamberg verhandelt werden (Urteil vom 8.10.2026 – III ZR 34/25). 

Das Jugendamt war auf die Familie aufmerksam geworden, nachdem die Kinderärztin des Ende 2012 geborenen Mädchens auf Probleme hingewiesen hatte. Das Amt hatte sodann mehrfach eine Kindeswohlgefährdung geprüft und die Familie erhielt zunächst Unterstützung in Form einer Erziehungsbeistandschaft.

Im Juni 2018 meldete die Frühförderstelle einen weiteren Förderbedarf des Kindes. Zugleich teilte sie mit, die Zusammenarbeit mit der Familie wegen einer fehlenden Vertrauensbasis zu beenden. Kurz darauf berichtete der Erziehungsbeistand, die Mutter habe mehrfach erklärt, sie werde "weg sein" und das Kind mitnehmen, sollte das Jugendamt einschreiten. Ende Juli erklärte der Erziehungsbeistand, er halte eine Selbst- und Fremdgefährdung für möglich.

Vor diesem Hintergrund stufte das Jugendamt die Gefährdungslage am 1. August 2018 als "akut" ein. Einen Tag später holten Mitarbeiter das damals fünf Jahre alte Mädchen aus dem Kindergarten ab und brachten es in einer Pflegefamilie unter. Das Familiengericht ordnete jedoch wenige Monate später die Rückgabe des Kindes an die Eltern unter Auflagen an.

BGH betont hohe Bedeutung des Elternrechts

Die Eltern verlangen wegen der Inobhutnahme Schmerzensgeld und Schadensersatz. Damit scheiterten sie in den Vorinstanzen. Der BGH hat jetzt das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen.

Die Karsruher Richterinnen und Richter betonen in ihrer Entscheidung die hohe verfassungsrechtliche Bedeutung des Elternrechts. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiere Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die räumliche Trennung eines Kindes von seinen Eltern stelle den schwersten Eingriff in dieses Grundrecht dar. Deshalb räume § 42 SGB VIII den Jugendämtern lediglich eine Notbefugnis für akute Krisensituationen ein. Eine Inobhutnahme komme nur in besonders zugespitzten Gefährdungslagen in Betracht.

Zudem dürfen die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SGB VIII) oder eine familiengerichtliche Entscheidung darf nicht rechtzeitig eingeholt werden können (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b SGB VIII). Hier habe das Berufungsgericht zu der zweiten Ermächtigungsgrundlage keine Feststellungen getroffen, sondern sich allein auf § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SGB VIII gestützt. Auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen lagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber nicht vor. Die Jugendamtsmitarbeiter hätten danach eine ihnen den Eltern gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.

Eltern vor Wegnahme zu unterrichten

Der BGH stellt klar, dass eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a SGB VIII nur zulässig ist, wenn die Sorgeberechtigten der Maßnahme nicht widersprechen. Das setze allerdings voraus, dass ihnen vorab überhaupt die Möglichkeit gegeben wird, einen solchen Widerspruch zu erheben. Dafür müssten die Eltern vollständig über die geplante Maßnahme informiert werden und deren Bedeutung sowie mögliche Folgen verstehen können. Die vorherige Unterrichtung sei keine bloße Formalie, sondern eine zwingende Voraussetzung der Inobhutnahme.

Gerade daran bestehen nach Ansicht des Senats erhebliche Zweifel. Die Vorinstanzen hätten nicht festgestellt, ob die Eltern vor der Herausnahme ihrer Tochter überhaupt informiert worden seien. Dies gelte erst recht, wenn der Vortrag der Eltern zutreffe, wonach das Kind ohne jede Vorankündigung aus dem Kindergarten abgeholt und in Obhut genommen worden sei. Vor diesem Hintergrund könne auch nicht angenommen werden, dass die Mitarbeiter des Jugendamts schuldlos gehandelt hätten. Die rechtlichen Anforderungen an eine Inobhutnahme seien bereits 2018 hinreichend geklärt gewesen, betont der BGH.

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Keine Gesamtabwägung erkennbar

Auch der Einwand der beklagten Stadt, die Inobhutnahme sei ungeachtet möglicher Verfahrensfehler in der Sache gerechtfertigt gewesen, greift nach Auffassung des BGH nicht durch. Bei Verfahrensverstößen, die zugleich grundrechtlich geschützte Elternrechte berühren, könne nicht ohne Weiteres auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten verwiesen werden.

Zudem lasse sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen auch die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht bejahen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG müssten die dem Kind drohenden Gefahren konkret benannt und nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet werden. Zugleich seien die Belastungen einer Trennung von den Eltern und einer Unterbringung in einer Pflegefamilie in die Abwägung einzustellen. Eine Inobhutnahme komme danach nur in Betracht, wenn die zu erwartende Gefahrenabwehr die negativen Folgen der Trennung überwiegt und sich die Situation des Kindes insgesamt verbessert. Eine solche Gesamtabwägung lasse sich den bisherigen Feststellungen jedoch nicht entnehmen.