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Frei zugängliche Waldgrundstücke

Allgemeinheit für Entsorgung wilden Mülls zuständig

Leere Flaschen und Plastikbecher liegen auf dem Waldboden.
Hier muss der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger tätig werden. © Daniil / Adobe Stock

Auf einem frei zugänglichen Waldgrundstück, das einer Bundesanstalt gehört, haben unbekannte Dritte widerrechtlich Müll abgeladen. Das BVerwG hatte zu entscheiden, ob die Eigentümerin für die Entsorgung zahlen muss oder doch die Allgemeinheit.

Das BVerwG ist der Ansicht, dass der Eigentümer eines frei zugänglichen Grundstücks nicht Besitzer des dort verbotswidrig abgelagertem Abfalls wird – und diesen daher auch nicht beseitigen muss. Das gelte auch, wenn das Grundstück einer Bundesanstalt gehört, also einer öffentlich-rechtlichen Eigentümerin (Urteil vom 28.04.2026 – 10 C 7.24).

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist Eigentümerin eines bewaldeten Flurstücks, das nach dem Bundeswaldgesetz von Jedermann betreten werden darf. Unbekannte lagerten dort Dachpappe ab. Die Bundesanstalt bat den Landkreis, den Müll zu entsorgen. Doch der weigerte sich, weswegen die Bundesanstalt selbst tätig wurde. Muss der Landkreis ihr die Kosten für die Müllbeseitigung erstatten?

Das VG verneinte das, in zweiter Instanz aber verurteilte das OVG den Landkreis zur Zahlung – in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Dieser und nicht die Grundstückseigentümerin hätte den Abfall beseitigen müssen, da letztere nicht Abfallbesitzerin gewesen sei.

Das BVerwG bestätigte das: Die Bundesanstalt sei mangels eines Mindestmaßes an tatsächlicher Sachherrschaft an dem Grundstück nicht Besitzerin des dort abgelagerten Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geworden und daher nicht zu dessen Beseitigung verpflichtet. Vielmehr habe diese Aufgabe dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger oblegen. An der für den Abfallbesitz erforderlichen Sachherrschaft fehle es beim Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist.

Lege die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, so treffe nicht ihn, sondern die Allgemeinheit – in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft – die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt fortgeworfener Abfälle. Das gilt laut BVerwG auch dann, wenn es sich beim Grundstückseigentümer um einen öffentlich-rechtlichen Träger handelt.