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Schutz für vermutete Bodendenkmäler

Im Zweifel für die Geschichte

Zu sehen ist ein Teil eines Kirchengebäudes aus weißen Ziegelsteinen mit einem Holz-Portal. Rechts ist ein Teil eines Innenhofs zu sehen, im Vordergrund ein Baum.
Die ehemalige Propstei in Königswinter-Oberpleis mit Portal der Kirche St. Pankratius © O.Riepe / Adobe Stock

Nordrhein-Westfalen schützt seit 2022 auch Bodendenkmäler, deren Existenz noch nicht sicher nachgewiesen ist. Ein Grundstückseigentümer in Königswinter hielt das für verfassungswidrig. Das OVG Münster sieht das anders – und befasste sich erstmals mit der neuen Kategorie.

Das OVG Münster hat die Berufung eines Grundstückseigentümers aus Königswinter zurückgewiesen, der sich gegen die Eintragung seiner Flächen als Bodendenkmal wehrte. Das Gericht befasste sich dabei erstmals mit der seit Juni 2022 im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz verankerten Kategorie des „vermuteten Bodendenkmals" (Urteil vom 19.05.2026 – 10 A 2200/24).

Im Kern ging es um die Frage, ob der Gesetzgeber die Schwelle für den Denkmalschutz im Boden zu weit absenken darf. Das neue Denkmalschutzgesetz verlangt für ein vermutetes Bodendenkmal keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit mehr, dass sich unter der Erde tatsächlich Überreste befinden. Es genügen konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte.

Ehemaliges Benediktinerkloster als Ausgangspunkt

Die Bezirksregierung Köln hatte im Mai 2023 veranlasst, dass mehrere Grundstücke auf dem Gelände der ehemaligen Benediktiner-Propstei Oberpleis als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Königswinter eingetragen werden. Auf dem Areal stehen bis heute unter anderem die Pfarrkirche St. Pankratius, das Propsteigebäude und ein Wirtschaftshof. Auch weite Teile der mittelalterlichen Immunitätsmauer sind erhalten.

Ein Eigentümer zweier betroffener Grundstücke klagte dagegen. Er machte geltend, es fehle ein sicherer Nachweis, dass auf seinen Flächen tatsächlich archäologische Befunde im Boden vorhanden seien. Die Einführung des vermuteten Bodendenkmals sei verfassungswidrig, weil sie die Eigentumsrechte unverhältnismäßig einschränke. Schon das VG Köln hatte die Klage abgewiesen (4 K 5085/23).

OVG: Abgesenkte Wahrscheinlichkeitsschwelle ist verhältnismäßig

Auch der 10. Senat des OVG sah die Voraussetzungen für ein Bodendenkmal als erfüllt an. Die Vorsitzende führte aus, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich das erforderliche Maß an Wahrscheinlichkeit gegenüber der früheren Rechtslage abgesenkt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Eigentümers teilte das Gericht nicht. Die Regelung sei insbesondere auch deshalb verhältnismäßig, weil der Erhaltungsaufwand für Bodendenkmäler typischerweise gering ausfalle.

Im konkreten Fall sah das OVG ausreichende wissenschaftliche Anhaltspunkte für ein Bodendenkmal auch auf den Flächen des Eigentümers. Die noch sichtbare Immunitätsmauer habe nicht nur eine rechtliche Funktion gehabt, sondern die durch die Propstei bereits im Mittelalter wirtschaftlich genutzten Flächen umschlossen. Nach dem Erlöschen der Klostergemeinschaft Ende des 15. Jahrhunderts seien sie als barocker Propsteigarten weitergenutzt worden. Die Abgrenzung der Denkmalfläche lasse sich bis heute anhand historischer Karten nachvollziehen.

Die Propstei Oberpleis gehöre als ehemalige Propstei des Klosters Siegburg zu den wichtigsten Zeugnissen mittelalterlichen Klosterlebens im Rheinland und sei zugleich das älteste Zeugnis für die Besiedlung von Oberpleis, führte das Gericht unter Verweis auf fachkundige Stellungnahmen des Landschaftsverbands Rheinland aus.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Der Eigentümer kann dagegen Beschwerde zum BVerwG einlegen.