BVerwG
Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nicht möglich
Eine Gemeinde, die einen verwilderten Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, erfüllt damit eine eigene Aufgabe als Fundbehörde und kann von einer anderen Behörde nicht den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.04.2018 entschieden. Ein Hund ohne feststellbaren Besitzer unterliege dem Fundrecht, argumentierte das Gericht. Er sei nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG) (Az.: 3 C 24.16).