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BVerfG

Verfassungsbeschwerde gegen Systemwechsel bei der VBL-Zusatzversorgung unzulässig

Klageindustrie

Eine „rentenferne“ Versicherte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Systemwechsel bei der VBL-Zusatzversorgung gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde mangels ausreichender Begründung für unzulässig erachtet (Beschluss vom 26.04.2015, Az.: 1 BvR 1420/13). Die Beschwerdeführerin hatte sich durch die fehlende Dynamisierung der Startgutschriften unter anderem in ihrem Eigentumsrecht verletzt sowie gegenüber „rentennahen“ Versicherten benachteiligt gesehen.

Rentenferne Versicherte begehrt höhere VBL-Zusatzrente nach altem System

Zum 31.12.2000 fand in der Zusatzversorgung über die VBL ein Systemwechsel statt. Das Gesamtversorgungsprinzip nach dem Vorbild der Beamtenversorgung wurde durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit einem Punktemodell ersetzt. Bestehende Anwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue Modell übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden. Die Beschwerdeführerin gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. Im Ausgangsverfahren beantragte sie die Zahlung einer höheren Betriebsrente auf der Basis der Vorschriften vor dem Systemwechsel. Ihre Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie unter anderem, die fehlende Dynamisierung der Startgutschriften verletze die Eigentumsgarantie, den Vertrauensschutzgrundsatz und den allgemeinen Gleichheitssatz.  

BVerfG: Verletzung der Eigentumsgarantie nicht hinreichend dargetan

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei mangels hinreichender Begründung bereits unzulässig. Das BVerfG weist darauf hin, dass es die Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsbeschwerden gegen Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der VBL bereits in seinem Beschluss vom 08.05.2012 (Az.: 1 BvR 1065/03, 1 BvR 1082/03) eingehend dargelegt hat. Diesen Anforderungen werde die nach diesem Beschluss im Jahr 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Dazu führt das BVerfG aus, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass sie als rentenferne Versicherte durch den Systemwechsel in Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Zwar habe nach der Satzung der VBL vor der Systemumstellung grundsätzlich die Aussicht auf eine Zusatzrente bestanden. Doch sei diese der Beschwerdeführerin nicht als der Höhe nach bestimmter Anspruch endgültig zugeordnet gewesen.

Unzulässigkeit der unechten Rückwirkung nicht ausreichend dargelegt

Laut BVerfG hat die Beschwerdeführerin auch nicht ausreichend dargelegt, dass in der rückwirkenden Systemumstellung eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots zu sehen ist. Es handele sich auch in Bezug auf rentenferne Versicherte um eine unechte Rückwirkung, da hier eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine unechte Rückwirkung sei unzulässig, wenn das Vertrauen der Betroffenen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen. Das lege die Verfassungsbeschwerde nicht dar. Sie begründe keine Zweifel an der Einschätzung des Satzungsgebers, dass der Systemwechsel in der Zusatzversorgung der VBL auch bezogen auf rentenferne Versicherte geeignet und erforderlich sei, den verfolgten Zweck der finanziellen Konsolidierung für die Alterssicherung zu erreichen, oder dass dies nicht das Interesse der Versicherten überwiege.

Bildung der Vergleichsgruppen rentennah und rentenfern nicht genügend begründet

Außerdem habe die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte, so das BVerfG weiter. Richte sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Regelung, müsse vorgetragen werden, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen solle. Daran fehle es hier. Zwar verweise die Verfassungsbeschwerde nachvollziehbar darauf, dass rentenferne Jahrgänge von der fehlenden Dynamisierung der Startgutschriften länger betroffen sind als rentennahe Versicherte, weil die Startgutschriften bei späterem Renteneintritt länger einer inflationsbedingten Auszehrung ausgesetzt sind. Jedoch fließe bei den rentenfernen Jahrgängen die nicht dynamisierte Startgutschrift mit geringerem Gewicht in die Berechnung der Rentenhöhe ein, denn jüngere Versicherte hätten zum Zeitpunkt der Systemumstellung typischerweise noch keine hohen Rentenanwartschaften erworben. Insoweit müsste nachvollziehbar dargelegt werden, wie sich die fehlende Dynamisierung für beide Gruppen auswirkt und inwiefern dies miteinander zu vergleichen wäre.