Verfassungsbeschwerde gegen Norminterpretationsurteil des VerfG Hamburg zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Untersuchungsausschussberichten unzulässig

Zitiervorschlag
Verfassungsbeschwerde gegen Norminterpretationsurteil des VerfG Hamburg zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Untersuchungsausschussberichten unzulässig. beck-aktuell, 25.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175671)
26 Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein Norminterpretationsurteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts gescheitert, wonach der Rechtsschutz gegen Abschlussberichte von Untersuchungsausschüssen nach der Hamburger Verfassung nicht absolut ausgeschlossen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde, mit der die Abgeordneten eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Unterlassung einer Vorlage an das BVerfG gerügt hatten, mangels ausreichender Begründung bereits für unzulässig erachtet (Beschluss vom 02.05.2016, Az.: 2 BvR 1947/15).
OVG Hamburg verbietet Untersuchungsausschuss "Elbphilharmonie"
Der in der vergangenen Legislaturperiode von der Hamburgischen Bürgerschaft eingesetzte parlamentarische Untersuchungsausschuss "Elbphilharmonie" beabsichtigte, in seinem Abschlussbericht wertende Äußerungen unter anderem über einen Rechtsanwalt zu veröffentlichen. Dagegen beantragte dieser verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag zunächst abgelehnt hatte, untersagte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht dem Untersuchungsausschuss im Weg der einstweiliger Anordnung, in seinem Abschlussbericht eine näher bezeichnete Tatsachenbehauptung über den Rechtsanwalt aufzustellen.
Abgeordnete strengen Norminterpretationsverfahren vor VerfG Hamburg an
Daraufhin beantragten 55 Abgeordnete der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg im November 2014 beim Hamburgischen Verfassungsgericht die Durchführung eines Norminterpretationsverfahrens (Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 der Hamburgischen Verfassung). Ziel dieses Norminterpretationsverfahrens war die verbindliche Klärung der Auslegung von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Hamburgischen Verfassung, nach dessen Wortlaut die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse der richterlichen Erörterung entzogen sind. Die Antragsteller vertraten die Auffassung, dass die Hamburgische Verfassung insoweit - ebenso wie Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG - eine Ausnahme von der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG statuiere und damit einen gerichtsfreien Raum eröffne.
VerfG Hamburg: Kein absoluter Ausschluss des Rechtsschutzes durch Hamburgische Verfassung
Das Hamburgische Verfassungsgericht stellte Mitte September 2015 fest, dass der Rechtsweg nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Hamburgischen Verfassung nur insoweit ausgeschlossen sei, als das Recht der Untersuchungsausschüsse auf autonome Abfassung eines Abschlussberichts nicht nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Grundrechte oder andere Verfassungsgüter eingeschränkt werde. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen dieses VerfG-Urteil rügten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch Unterlassung einer Richtervorlage an das BVerfG.
BVerfG: Mangels Entscheidungserheblichkeit des Art. 19 Abs. 4 GG keine Vorlagepflicht
Die Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das BVerfG hat sie nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig. Insbesondere sei die allein gerügte Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nicht substantiiert dargelegt worden. Laut BVerfG lag eine Vorlagepflicht an das BVerfG bereits deshalb nicht vor, weil der Gewährleistungsgehalt von Art. 19 Abs. 4 GG nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Das VerfG Hamburg habe Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Hamburgischen Verfassung nicht allein an Art. 19 Abs. 4 GG gemessen, sondern daneben stets auch den im Wesentlichen wortgleichen und offensichtlich auch als inhaltsgleich angesehenen Art. 61 der Hamburgischen Verfassung herangezogen.
Herstellung praktischer Konkordanz zwischen Vorschriften der Landesverfassung Sache des Landesverfassungsgerichts
Eine Herstellung praktischer Konkordanz zwischen Vorschriften der Landesverfassung falle jedoch in die Kompetenz des Landesverfassungsgerichts. Selbst wenn eine Einschränkung von Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Hamburgischen Verfassung und das vom VerfG Hamburg vertretene Auslegungsergebnis nicht auch durch Art. 19 Abs. 4 GG geboten wäre, bliebe es bei der Entscheidung, die dann alleine auf die Parallelvorschrift der Landesverfassung gestützt würde. Sollte Art. 19 Abs. 4 GG einen weitergehenden Rechtsschutz gebieten als die Vorschrift des Art. 61 der Hamburgischen Verfassung, unterlägen Untersuchungsausschussberichte erst recht der (gegebenenfalls intensiveren) gerichtlichen Kontrolle, so das BVerfG.
Ungenügende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur
Außerdem moniert das BVerfG, dass sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit der Rechtsprechung und Literatur zur Landesverfassung sowie Literatur zum Grundgesetz auseinandergesetzt habe, die das VerfG zur Begründung seiner Auffassung umfangreich herangezogen und ausgewertet habe. In der Beschwerdebegründung werde lediglich unter Verweis auf den Wortlaut und den angeblichen Willen des Landesverfassungsgebers geltend gemacht, die Auslegung des VerfG Hamburg sei unvertretbar und überschreite die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung.
Auslegung wäre bei Annahme verfassungskonformer einschränkender Auslegung vertretbar
Selbst wenn man davon ausginge, das VerfG habe keine praktische Konkordanz hergestellt, sondern eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung vorgenommen, erscheint eine solche Auslegung nach Ansicht des BVerfG hier nicht unvertretbar. Hierfür spreche - neben der vom Hamburgischen Verfassungsgericht angeführten weiten Verbreitung dieser Auffassung -, dass auch das BVerfG selbst Art. 44 Abs. 4 GG einschränkend ausgelegt hat. Warum die Rechtsprechung des VerfG Hamburg vor diesem Hintergrund gänzlich unvertretbar sein soll, hätte ebenfalls näherer Begründung bedurft.
Mit Grundgesetz deckungsgleiche Vorschrift kaum verfassungswidrig
Gegen die Annahme, das VerfG Hamburg sei von der Verfassungswidrigkeit des Art. 26 Abs. 5 Satz 1 der Hamburgischen Verfassung überzeugt und deswegen zur Vorlage an das BVerfG verpflichtet gewesen, spreche schließlich die Wortlautgleichheit mit Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG. Eine Vorschrift, die sich mit einer Regelung im Grundgesetz deckt, dürfte kaum verfassungswidrig sein, so das BVerfG.
- Redaktion beck-aktuell
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Verfassungsbeschwerde gegen Norminterpretationsurteil des VerfG Hamburg zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Untersuchungsausschussberichten unzulässig. beck-aktuell, 25.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175671)



