Verfassungsbeschwerde gegen Befugnisse der bayerischen Polizei und des bayerischen Verfassungsschutzes gescheitert

Zitiervorschlag
Verfassungsbeschwerde gegen Befugnisse der bayerischen Polizei und des bayerischen Verfassungsschutzes gescheitert. beck-aktuell, 05.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173631)
Mehrere bayerische Landtagsabgeordnete sind mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen erweiterte Befugnisse der bayerischen Polizei und des bayerischen Verfassungsschutzes, unter anderem zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme, gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die wesentlichen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen seien bereits durch das BVerfG-Urteil vom April 2016 zum BKA-Gesetz (NJW 2016, 1781) geklärt. Außerdem sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig gewesen (Beschluss vom 15.06.2016, Az.: 1 BvR 2544/08).
Mehrere Landtagsabgeordnete rügen reformierte Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz
Mehrere ehemalige und gegenwärtige Abgeordnete des Bayerischen Landtags wandten sich gegen verschiedene Normen, die durch Änderungsgesetze vom 08.07.2008 in das Bayerische Polizeiaufgabengesetz und das Bayerische Verfassungsschutzgesetz eingefügt oder novelliert worden waren. Sie monierten im Wesentlichen die Befugnisse von Polizei und Verfassungsschutz zum verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme. Darüber hinaus bemängelten sie bei verschiedenen Befugnissen einen unzureichend normierten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten sie eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG und des Art. 1 Abs. 1 GG. Die angegriffenen Regelungen wurden zwischenzeitlich zum Teil gestrichen oder erheblich geändert.
BVerfG: Beschwerdeführer zum Teil nicht beschwert
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit die angegriffenen Normen zwischenzeitlich ohne Anwendung ersatzlos gestrichen worden seien oder soweit mit Blick auf die Verfassungsbeschwerde relevante Streichungen und Änderungen des Gesetzeswortlauts erfolgt seien, fehle es an einer Beschwer der Beschwerdeführer.
Keine gegenwärtige Selbstbetroffenheit
Laut BVerfG ergibt sich zudem aus der Darlegung der Beschwerdeführer keine gegenwärtige Selbstbetroffenheit durch die von ihnen gerügten Normen. Sie beriefen sich ganz wesentlich darauf, aufgrund ihrer politischen Arbeit und ihrer Abgeordnetentätigkeit Kontakt mit Dritten zu haben, die von der Polizei und dem Verfassungsschutz beobachtet werden. Sie erläuterten aber nicht, warum der gesetzlich normierte besondere Schutz der Abgeordnetenkommunikation (Art. 34d Abs. 1 Satz 4 BayPAG - verdeckter Zugriff auf ein informationstechnisches System - und Art. 6e Abs. 1 Satz 5 BayVSG - verdeckte Online-Datenerhebung - jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) ihnen nicht genügen soll. Dies gelte auch für den als unzureichend gerügten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
Fragen im Wesentlichen durch BVerfG-Urteil zu BKA-Befugnissen geklärt
Das BVerfG weist außerdem darauf hin, dass die wesentlichen von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen durch sein Urteil zum BKA-Gesetz vom 20.04.2016 (NJW 2016, 1781) geklärt sind.
- Redaktion beck-aktuell
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Verfassungsbeschwerde gegen Befugnisse der bayerischen Polizei und des bayerischen Verfassungsschutzes gescheitert. beck-aktuell, 05.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173631)



