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BVerfG

Handelsblatt erzwingt neue OVG-Entscheidung im Streit um Zusendung einer Kopie des Köckert-Urteils

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Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde des Handelsblatts im Streit um die Herausgabe einer Kopie des Strafurteils gegen den ehemaligen thüringischen Innenminister Christian Köckert (CDU) mit Beschluss vom 14.09.2015 stattgegeben. Der ablehnende Eilbeschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (BeckRS 2015, 43453) habe die Pressefreiheit der Zeitung verletzt. Es bestehe grundsätzlich eine Pflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, die das OVG nicht genügend beachtet habe. Eine Gefährdung des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren sei nicht erkennbar. Das OVG muss nun neu entscheiden (Az.: 1 BvR 857/15).

Handelsblatt verlangt Kopie des Strafurteils gegen thüringischen Ex-Innenminister Köckert

Die Handelsblatt-Verlagsgruppe begehrte im Eilrechtsschutzverfahren die Übersendung einer anonymisierten Kopie des Strafurteils gegen den ehemaligen thüringischen Innenminister und Beigeordneten der Stadt Eisenach Christian Köckert (CDU). Das Landgericht Meiningen hatte Köckert wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen und Abgeordnetenbestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung verurteilt. Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen weiteren Beschuldigten stellte das LG bis zur Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs zurück. Das Verwaltungsgericht Meiningen (BeckRS 2015, 45466) verpflichtete den LG-Präsidenten antragsgemäß, dem Handelsblatt Auskunft über die schriftlichen Urteilsgründe durch Übersendung einer anonymisierten Kopie des vollständigen Urteils zu erteilen. Auf die Beschwerde Köckerts änderte das Thüringer Oberverwaltungsgericht (BeckRS 2015, 43453) die VG-Entscheidung ab und lehnte den Antrag des Handelsblatts auf Auskunftserteilung ab. Dagegen erhob die Handelsblatt-Verlagsgruppe Verfassungsbeschwerde.

BVerfG: OVG hat grundsätzliche Publikationspflicht nicht genügend beachtet

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit der Beschwerdeführerin stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zwar räume § 4 Abs. 1 und 2 des Thüringer Pressegesetzes (ThürPrG) - auch unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht ein, sondern gestehe den Behörden einen Ermessensspielraum zu. Das OVG habe bei seiner Anwendung der presserechtlichen Vorschrift aber nicht hinreichend beachtet, dass bei der Auskunft über Gerichtsentscheidungen Besonderheiten gelten und grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen besteht. Diese Veröffentlichungspflicht erstrecke sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern könne bereits vor Rechtskraft greifen. Sie beziehe sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Damit korrespondiere ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern.

Sorgfaltspflichten der Medien kein Maßstab für Zugänglichmachen von Gerichtsentscheidungen

Das BVerfG weist darauf hin, dass der Zugang zu Gerichtsentscheidungen allerdings nicht unbegrenzt sei. So seien die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände in der Regel zu anonymisieren. Unberührt von der grundsätzlichen Zugänglichkeit von Gerichtsentscheidungen blieben auch die allgemeinen gesetzlichen wie verfassungsrechtlichen Anforderungen an den weiteren Umgang der Medien mit den Entscheidungen. Die Sorgfaltspflichten der Medien könnten jedoch nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung gemacht werden, betont das BVerfG.

Keine Gefährdung des noch laufenden Strafverfahrens oder weiterer Strafverfahren

Offen lässt das BVerfG, inwieweit die Beeinträchtigung des weiteren oder anderer Gerichtsverfahren der Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen Grenzen setzen kann und Entscheidungen deshalb zurückgehalten werden können. Denn jedenfalls trügen die in dem angegriffenen Beschluss angeführten Gründe eine Zurückhaltung der in Frage stehenden Entscheidungen nicht. Der Beschluss verweise ohne nähere Darlegungen auf eine bloß mögliche Gefährdung des noch nicht rechtskräftigen Verfahrens gegen Köckert sowie weiterer Strafverfahren, namentlich auf die potentielle Beeinträchtigung von Zeugen. Dies genüge zur Ablehnung eines auf Herausgabe der Urteilsabschrift gerichteten Auskunftsanspruchs nicht.

Bei Personen des öffentlichen Lebens konkrete Anhaltspunkte für unmittelbare Gefährdung des Verfahrens erforderlich

Laut BVerfG können die begehrten Entscheidungen jedenfalls angesichts des Umstands, dass es sich bei Köckert um eine Person des öffentlichen Lebens handele und es um strafrechtliche Vorwürfe mit öffentlichem Bezug gehe, allenfalls dann vollständig unter Verschluss gehalten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPrG unmittelbar und dringend nahelegen. Solche Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich. Auch dränge sich in keiner Weise auf, dass das Handelsblatt ihr obliegende Sorgfaltspflichten und die Rechte Dritter nicht respektieren wird.