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BVerfG

Videoaufnahmen von Demonstranten filmenden Polizeibeamten kein ausreichender Anlass für Identitätsfeststellung

Revitalisierte VwGO

Filmt die Polizei Teilnehmer einer Versammlung, darf sie nicht ohne Weiteres die Identität von Versammlungsteilnehmern feststellen, die ihrerseits die Polizeikräfte filmen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24.07.2015 entschieden. Die Identitätsfeststellung sei nur bei konkreter Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut zulässig. Dies setze konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Filmaufnahmen der Versammlungsteilnehmer später veröffentlicht werden sollen (Az.: 1 BvR 2501/13).

Identitätsfeststellung eines filmenden Demonstranten

Der Beschwerdeführer nahm Anfang 2011 an einer angemeldeten Versammlung teil, bei der die Polizei die Versammlungsteilnehmer filmte. Seine Begleiterin erweckte den Eindruck, als filme sie ihrerseits die Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von Polizeibeamten aufgefordert, sich auszuweisen. Er kam der Aufforderung nach und händigte seinen Personalausweis aus. Die gegen die Maßnahme gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Anschließend legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein und rügte eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

BVerfG: Identitätsfeststellung setzt konkrete Gefahr für polizeiliches Schutzgut voraus

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben. Es hat die beiden Gerichtsentscheidungen aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen. Der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Polizei dürfe wegen der Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen eines Polizeieinsatzes präventivpolizeilich nur dann einschreiten, wenn eine konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut vorliege. Dies sei eine Frage der tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Dementsprechend gehe die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung grundsätzlich in verfassungskonformer Auslegung der §§ 22, 23 KunstUrhG davon aus, dass unzulässige Fotos nicht auch stets verbreitet werden.

Annahme unzulässiger Verbreitung setzt konkrete Anhaltspunkte voraus

Gingen die Sicherheitsbehörden demgegenüber davon aus, dass eine solche unzulässige Verbreitung zu befürchten sei, bedürfe es dafür hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte. Die bloße Möglichkeit einer strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild genügt laut BVerfG nicht für eine Identitätsfeststellung, da der Betreffende sonst aus Furcht vor polizeilichen Maßnahmen auch zulässige Aufnahmen und mit diesen nicht selten einhergehende Kritik an staatlichem Handeln unterlassen wird.

Videoaufnahmen von ihrerseits die Demonstranten filmenden Polizeibeamten genügen für sich nicht

Wie das BVerfG fortfährt, hätten die eingesetzten Polizeibeamten im konkreten Fall nicht schon deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden sollten, weil ein anderer Grund für die Beamten nicht ersichtlich gewesen sei. Dabei würden sie verkennen, dass die Aufnahmen durch die Bild- und Tonaufnahmen, die die Polizei selbst von den Versammlungsteilnehmern gemacht habe, veranlasst worden seien. Filmten Versammlungsteilnehmer in dieser Situation ihrerseits die eingesetzten Beamten, könne nicht ohne nähere Begründung von einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut ausgegangen werden. Vielmehr sei hier zunächst zu prüfen, ob eine von § 33 Abs. 1 KunstUrhG sanktionierte Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung der angefertigten Aufnahmen tatsächlich zu erwarten ist oder ob es sich bei der Anfertigung der Aufnahmen lediglich um eine bloße Reaktion auf die Bild- und Tonaufzeichnungen der Polizei, etwa zur Beweissicherung mit Blick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten, handelt.