BVerfG bestätigt Tarifunfähigkeit der CGZP

Zitiervorschlag
BVerfG bestätigt Tarifunfähigkeit der CGZP. beck-aktuell, 29.05.2015 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192956)
Die rückwirkende Feststellung der Arbeitsgerichte, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist und daher keine wirksamen Tarifverträge abschließen kann, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit einem jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 25.04.2015 entschieden. Die Gesetzesauslegung durch die Gerichte unterliege nur ausnahmsweise dem Vertrauensschutz, etwa bei einer nicht vorhersehbaren Änderung der langjährigen ständigen Rechtsprechung. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben (Az.: 1 BvR 2314/12).
Beschwerde gegen rückwirkende Folgen aus BAG-Rechtsprechung
Die Beschwerdeführerinnen sind insgesamt 18 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem anderen Verfahren, das nicht Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist, mit Beschluss vom 14.12.2010 (BeckRS 2011, 68969) festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die vorliegend angegriffenen Entscheidungen betreffen die rückwirkenden Folgen dieser Rechtsprechung. Zum einen wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 (BeckRS 2012, 67523) und des BAG vom 22.05.2012 (BeckRS 2012, 70480), die die Tarifunfähigkeit der CGZP zu zurückliegenden Zeitpunkten in den Jahren 2004, 2006 und 2008 betreffen. Zum anderen wenden sie sich gegen einen Beschluss des BAG vom 23.05.2012 (BeckRS 2012, 69670), nach dem kein Grund mehr für die Aussetzung einer Klage auf Differenzlohn bestehe, da die Tarifunfähigkeit der CGZP nunmehr für die maßgeblichen Zeitpunkte in den Jahren 2003, 2005 und 2006 feststehe.
Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt
Die Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP durch die Arbeitsgerichte mit Wirkung für die Vergangenheit genügt nach dem jetzt ergangenen Beschluss den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung könne daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen.
Für höchstrichterliche Rechtsprechung geltende Grundsätze maßgeblich
Davon ausgehend konnten die Gerichte für Arbeitssachen nach Auffassung des BVerfG die Tarifunfähigkeit der CGZP mit Wirkung für die Vergangenheit feststellen, ohne gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu verstoßen. Maßgebend seien auch hier die für die höchstrichterliche Rechtsprechung geltenden Grundsätze. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die Feststellung der Tarifunfähigkeit einer Vereinigung nicht nur zwischen den Parteien, sondern für und gegen alle wirkt. Die richterliche Entscheidung betreffe dennoch im Einzelfall die Tariffähigkeit einer bestimmten Vereinigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
Bloße Erwartung an Beantwortung ungeklärter Rechtsfrage nicht geschützt
Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auch eine Änderung der Rechtsprechung den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Vertrauensschutz verletzen kann, liegen nach dem Beschluss des BVerfG nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht auf höchstrichterliche Rechtsprechung vertrauen können, denn eine solche habe zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidungen nicht vorgelegen. Das BAG habe die Tarifunfähigkeit der CGZP erstmals im Beschluss vom 14.12.2010 (BeckRS 2011, 68969) festgestellt. Das habe nicht dem entsprochen, was die Beschwerdeführerinnen für richtig hielten. Die bloße Erwartung, ein oberstes Bundesgericht werde eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinn beantworten, begründe jedoch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen, so das BVerfG.
Zweifel an Tariffähigkeit bestanden von Beginn an
An der Tariffähigkeit der CGZP hätten von Anfang an erhebliche Zweifel bestanden. Gleichwohl hätten die Beschwerdeführerinnen die Tarifverträge der CGZP angewendet und seien damit in den Genuss niedriger Vergütungssätze gekommen. Mit der angegriffenen Entscheidung habe sich das erkennbare Risiko realisiert, dass später die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt werden könnte. Allein der Umstand, dass die genaue Begründung des BAG für diese Entscheidung nicht ohne weiteres vorhersehbar war, begründe keinen verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden Vertrauensschutz.
Verhalten der Sozialversicherungsträger nicht maßgeblich
Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen in die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge lasse sich auch nicht mit dem Verhalten der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit sowie der Heranziehung dieser Tarifverträge durch das BAG bei der Ermittlung der branchenüblichen Vergütung begründen. Denn die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung obliege allein den Gerichten für Arbeitssachen in einem besonders geregelten Verfahren.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 25.04.2015
- 1 BvR 2314/12
Zitiervorschlag
BVerfG bestätigt Tarifunfähigkeit der CGZP. beck-aktuell, 29.05.2015 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192956)


