NRW-Kommunen scheitern mit Verfassungsbeschwerde

Zitiervorschlag
NRW-Kommunen scheitern mit Verfassungsbeschwerde. beck-aktuell, 24.06.2026 (abgerufen am: 24.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200571)
Gemeinden mit überschießender Steuerkraft mussten in Nordrhein-Westfalen schwächere Gemeinden mitfinanzieren. 67 Kommunen des Bundeslandes klagten gegen diese Solidaritätsumlage. Warum das BVerfG die Beschwerde nun als unzulässig abwies.
Mit der in Nordrhein-Westfalen 2013 eingeführten Solidaritätsumlage sollten Gemeinden mit besonders hohen Steuereinnahmen jene Kommunen unterstützen, die sich in einer schwierigen Haushaltslage befanden. Eigentlich war die Umlage bis 2022 geplant, doch der nordrhein-westfälische Landtag entschied später, sie bereits Ende 2017 auslaufen zu lassen.
67 Städte und Gemeinden wandten sich im Jahr 2014 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden gegen die Umlage, und zwar sowohl vor dem BVerfG als auch vor dem VerfGH Nordrhein-Westfalen. Sie sahen durch die Umlage ihr Recht auf eigenverantwortliche Selbstverwaltung, insbesondere ihre Finanzhoheit, verletzt.
VerfGH NRW: Kern der Finanzhoheit nicht berührt
Der VerfGH NRW wies die Verfassungsbeschwerde bereits im August 2016 als unbegründet zurück. Zwar greife die Solidaritätsumlage in das Selbstverwaltungsrecht der Städte und Gemeinden aus Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ein, doch sei dieser Eingriff gerechtfertigt.
Die finanzielle Belastung sei den Kommunen mit Blick auf das legitime Ziel, finanziell angeschlagenen Gemeinden wieder einen ausgeglichenen Haushalt zu ermöglichen, zumutbar. Außerdem greife die Solidaritätsumlage nicht in den Kern der Finanzhoheit ein. Sie sei gesetzlich auf maximal 25% der überschießenden Steuerkraft begrenzt. Das stelle sicher, dass die verpflichteten Gemeinden nicht übermäßig belastet werden und noch eigenverantwortlich wirtschaften können.
Auch vor dem BVerfG mussten die Kommunen nun eine Niederlage einstecken: Das Gericht wies die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig ab (Beschluss vom 07.05.2026 – 2 BvR 2097/16).
BVerfG: Subsidiarität nicht gewahrt
Den Beschwerdeführerinnen fehle das Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die Abführung der Solidaritätsumlage in den Jahren 2021 und 2022 gehe. Da der Gesetzgeber die Umlage bereits 2017 abgeschafft habe, fehle es bereits an einer gegenwärtigen hoheitlichen Maßnahme. Auch sei kein erheblicher Grundrechtseingriff oder Wiederholungsgefahr ersichtlich, die ausnahmsweise eine bereits abgeschlossene hoheitliche Maßnahme angreifbar machten.
Im Übrigen stützten die Karlsruher Richterinnen und Richter die Entscheidung auf den Subsidiaritätsgrundsatz: Eine Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG gegen Landesgesetze ist danach ausgeschlossen, soweit sie auch vor dem Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Genau dies war hier der Fall: die Städte und Gemeinden konnten laut BVerfG eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie genauso gut vor dem VerfGH NRW geltend machen. Die entsprechende Vorschrift in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung decke den Garantiegehalt des Art. 28 Abs. 2 GG im Wesentlichen ab.
Der VerfGH NRW habe hinreichend dargelegt, dass die Solidaritätsumlage nicht den Kernbereich der Finanzhoheit berühre und noch verhältnismäßig sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die landesverfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie hinter dem Gewährleistungsgehalt der grundgesetzlichen Garantie aus Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibe.
Der Einwand, das StPaktG stelle für die Berechnung der Solidaritätsumlage auf eine falsche Bemessungsgrundlage ab, überzeugte das BVerfG ebenfalls nicht. Die Solidaritätsumlage beruhe auf den in Art. 106 Abs. 6 S. 6 GG genannten Steuerarten und lege diese damit jedenfalls mittelbar als korrekte Bemessungsgrundlage zugrunde.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- BVerfG
- Beschluss vom 07.05.2026
- 2 BvR 2097/16
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