BVerfG stärkt Arztvorbehalt bei Eigenbluttherapien

Zitiervorschlag
BVerfG stärkt Arztvorbehalt bei Eigenbluttherapien. beck-aktuell, 28.07.2026 (abgerufen am: 28.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202861)
Eine Heilpraktikerin wollte nichthomöopathische Eigenblutbehandlungen anbieten, das wurde ihr als Nicht-Ärztin untersagt. Das BVerfG hält den Arztvorbehalt für diese Art von Behandlungen für verfassungsgemäß und mit der Berufsfreiheit vereinbar.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20.05.2026 – 1 BvR 2324/24). Die Karlsruher Richterinnen und Richter sahen in der Untersagung verschiedener Formen der nichthomöopathischen Eigenblutbehandlung keine Grundrechtsverstöße. Die Behörden hatten die Blutentnahmen unter Arztvorbehalt gestellt.
Die Heilpraktikerin bot "native Eigenblutbehandlungen" an, bei denen sie Blut abnahm und es unverändert in die Muskulatur des Spenders injizierte. Bei sogenannten "erweiterten nativen Eigenblutbehandlungen" schüttelte sie das Blut und vermischte es vor der Reinjektion mit verschiedenen verschreibungsfreien homöopathischen oder auch nicht homöopathischen Fertigarzneimitteln. Ein drittes Angebot war die Eigenserumtherapie, bei der nur das vom Blutplasma abgetrennte Serum reinjiziert wird.
Behörden und in der Folge Gerichte verboten der Frau diese Behandlungen. Sie gingen davon aus, dass Blutentnahmen zu diesen Zwecken unter den Arztvorbehalt des § 7 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes fallen, weil sie nicht als homöopathische Eigenblutprodukte gemäß § 28 TFG vom Anwendungsbereich des Arztvorbehalts ausgenommen seien. Homöopathische Eigenblutprodukte seien nur solche Produkte, die im Sinne von § 4 Abs. 26 AMG nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden seien. Das sei bei den Behandlungen der Frau nicht der Fall.
Da es sich somit um nichthomöopathische Eigenblutprodukte handele, sei der Heilpraktikerin als Nicht-Ärztin die Blutentnahme untersagt. Sie sah eine Verletzung ihrer Grundrechte auf Berufsfreiheit sowie Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG und legte Verfassungsbeschwerde ein.
BVerfG sieht keine Grundrechtsverstöße
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Heilpraktikerin aus Art. 12 Abs. 1 GG sei zwar gegeben, er sei aber gerechtfertigt und angemessen, erklärte das BVerfG. Die Frau werde lediglich daran gehindert, einen Teil ihrer beruflichen Tätigkeit auszuüben. Demgegenüber komme den mit der Regelung verfolgten Zwecken – dem Spender- und Empfängerschutz, der sicheren Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und der sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten – eine erhebliche Bedeutung zu. Es handele sich um wichtige Belange des Allgemeinwohls im Sinne der öffentlichen Gesundheit.
Dass nur homöopathische Blutprodukte vom Arztvorbehalt ausgenommen seien, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber verfolge ein schlüssiges Regelungskonzept, denn im Unterschied zu homöopathischen Eigenblutprodukten fehle es für nichthomöopathische Eigenblutprodukte an verbindlich definierten Vorgaben für ihre Herstellung und ihre spätere Verwendung. Es sei angemessen, dass der Gesetzgeber die Ausnahmen vom Arztvorbehalt auf einschätzbare Fälle beschränkt hat und es nicht der Rechtsanwendung im Einzelfall überlassen wollte, die von einem bestimmten Eigenblutprodukt und dessen Herstellung und Anwendung ausgehenden Gefahren einer Beurteilung zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund könne keine unverhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit festgestellt werden.
Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Dass die mit der mit Herstellung und Anwendung von homöopathischen Eigenblutprodukten verbundenen Risiken vorhersehbar seien, stelle einen angemessenen und sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen homöopathischen und nichthomöopathischen Eigenblutprodukten dar.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- BVerfG
- Beschluss vom 20.05.2026
- 1 BvR 2324/24
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BVerfG stärkt Arztvorbehalt bei Eigenbluttherapien. beck-aktuell, 28.07.2026 (abgerufen am: 28.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202861)



