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BGH

Zahnarzt muss für Hintergrundmusik im Wartezimmer keine Gema-Gebühren zahlen

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen stellt keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.06.2015 entschieden und einem Zahnarzt Recht gegeben, der einen im Jahr 2003 geschlossenen Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft Gema gekündigt hatte. Maßgeblich für die Entscheidung der Richter war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012 (Az.: I ZR 14/14).

Hörfunksendungen im Wartebereich

Geklagt hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Die Gema ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine eigene Praxis, in deren Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen werden.

Lizenzvertrag nach EuGH-Urteil gekündigt

Die Parteien hatten am 06.08.2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten das Recht zur Nutzung des Repertoires der Gema, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat. Der Beklagte hat der Klägerin zum 17.12.2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.03.2012 (BeckRS 2012, 80589) keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Die Klägerin hat den Beklagten daraufhin mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013 geschuldeten Vergütung von 113,57 Euro in Anspruch genommen.

LG bejahte nur anteilige Vergütung

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 61,64 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 16.12.2012 in Höhe von 61,64 Euro beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17.12.2012 beendet worden. Mit ihrer vom LG zugelassenen Revision wollte die Klägerin zusätzlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17.12.2012 bis zum 31.05.2013 entfallenden Vergütung in Höhe von 51,93 Euro erreichen.

BGH: Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages entfallen

Die Revision hatte keinen Erfolg. Nach der jetzt ergangenen Entscheidung des BGH kann die Klägerin die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum 17.12.2012 beendet worden ist. Der Beklagte sei zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des EuGH (BeckRS 2012, 80589) entfallen sei.

Vertragsschluss auf Grundlage damaliger Rechtslage

Die Parteien hätten den Lizenzvertrag am 06.08.2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

Unbestimmte Zahl potentieller Adressaten erforderlich

Dem Urteil des EuGH (BeckRS 2012, 80589) sei nunmehr zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29/EG) und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (RL 2006/115/EG) jedenfalls voraussetze, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der EuGH hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

Keine öffentliche Wiedergabe von Hörfunksendungen

Der BGH sieht sich an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden. Er müsse die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der zu beurteilende Sachverhalt stimme in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem EuGH bei seiner Entscheidung vorgelegen habe. Der BGH habe daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch bei dem Beklagten - nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

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