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BGH

Vorkehrungen für Urlaub des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Sozietät

Berufe mit Haltung

ZPO §§ 85 II, 233 S. 1 Ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer aus mehreren Rechtsanwälten bestehenden Sozietät ist, ist nicht verpflichtet, in Bezug auf die Berufungsbegründungsfrist eine von der üblichen Vorfrist unabhängige weitere Frist zu notieren, um die Bearbeitung der Sache durch ihn im Hinblick auf seinen anstehenden Jahresurlaub sicherzustellen. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 06.05.2015 - VII ZB 60/14, IBRRS 2015, 1826

Anmerkung von
Rechtsanwalt am BGH Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 12/2015 vom 19.06.2015

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Sachverhalt

Gegen ein Urteil des LG haben die teilweise unterlegenen Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt und innerhalb der Begründungsfrist beantragt, diese um einen Monat zu verlängern. Daraufhin hat das Berufungsgericht, dem die Gerichtsakten noch nicht vorlagen, die Begründungsfrist "auf insgesamt drei Monate" verlängert. Kurz danach hat der innerhalb der Sozietät der Prozessbevollmächtigten der Beklagten sachbearbeitende Rechtsanwalt seinen Jahresurlaub angetreten. Innerhalb der verlängerten Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen. Auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts haben die Beklagten die Berufung begründet und beantragt, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung dieses Antrags haben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, die im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten zuständige Büroangestellte, bei der es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft handele, habe die verlängerte Berufungsfrist im Kalender eingetragen, sei dabei aber irrtümlich davon ausgegangen, dass der Fristlauf mit dem Ablauf der Berufungseinlegungsfrist beginne; dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt sei die Akte erst wieder mit Eingang des gerichtlichen Hinweises auf die Fristversäumung vorgelegt worden. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Es meint, die Fristversäumung beruhe auf einem den Beklagten gem. § 85 II ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, weil der mit der Sache befasste Rechtsanwalt bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zugleich eine besondere Vorfrist hätte notieren müssen, um sicherzustellen, dass ihm die Akte noch rechtzeitig vor Antritt seines Jahresurlaubs zur Anfertigung einer Rechtsmittelbegründung vorgelegt werden würde, weil er in diesem Fall die fehlerhafte Eintragung des Fristendes der Berufungsbegründungsfrist noch rechtzeitig hätte bemerken müssen.

Entscheidung

Auf die (gem. §§ 238 II 1, 574 I 1 Nr. 1, 522 I 4 ZPO ohne weiteres statthafte) Rechtsbeschwerde der Beklagten hat der BGH den Beschluss des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht verlangte Notierung einer – von der üblichen Vorfrist unabhängigen – weiteren Frist zur Sicherstellung der Bearbeitung der Sache durch den mit der Sachbearbeitung betrauten Rechtsanwalt sei nicht geboten, wenn es sich um eine Rechtsanwaltssozietät mit mehreren Mitgliedern handele; da der sachbearbeitende Rechtsanwalt durch die anderen Sozietätsmitglieder vertreten werden könne, sei in einem solchen Fall die allgemeine Anweisung über die Eintragung einer üblichen Vorfrist bei Eintragung des für die Berufungsbegründungsfrist maßgeblichen Fristendes ausreichend. Die Rechtsbeschwerde sei daher wegen einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 I GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 I GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gem. § 574 II Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet. Allerdings könne die Sache nicht abschließend entschieden werden, weil das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die fehlerhafte Fristennotierung ein den Beklagten gem. § 85 II ZPO zurechenbares Organisationsverschulden treffe. Ein Rechtsanwalt könne zwar die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen und die Fristenkontrolle einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten in eigener Verantwortung übertragen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprächen. Bislang sei aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Büroangestellte sich in der Vergangenheit – auch in der Zusammenarbeit mit den übrigen Sozietätsmitgliedern als zuverlässig und sorgfältig arbeitend erwiesen habe; dagegen könne sprechen, dass sie die Berechnung der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nach eigenem Bekunden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dergestalt vorgenommen habe, dass sie den Beginn der verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit dem Ablauf der Berufungseinlegungsfrist gleichgesetzt habe. Den Beklagten sei daher im wiedereröffneten Verfahren über die Wiedereinsetzung nach § 236 II 1 Hs. 2 ZPO Gelegenheit zu geben, die erforderliche Glaubhaftmachung der von ihnen behaupteten Tatsachen noch zu ergänzen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist weniger wegen der Aussage, dass in einer Sozietät keine besonderen Fristen im Hinblick auf Urlaubsabwesenheiten des sachbearbeitenden Sozietät notiert werden müssen, sondern vor allem wegen der deutlichen Worte des BGH zur Berechnung der Berufungsbegründungsfrist von Interesse. Bei der Befassung mit Wiedereinsetzungsanträgen wegen versäumter Berufungsbegründungsfristen zeigt sich auffallend häufig das (idR unerklärt bleibende) Phänomen, dass die Berufungsfrist um einen oder zwei Tage zu spät notiert wurde. Ein Blick in den Kalender gibt – wohl ausnahmslos – die Erklärung: Die Berufungsbegründungsfrist wurde offensichtlich nicht als mit Urteilszustellung beginnende Zweimonatsfrist (§ 520 II 1 ZPO), sondern als mit dem Ende der Berufungsfrist beginnende Monatsfrist berechnet (also ein Monat + ein Monat statt zwei Monate, was, wenn das Ende des ersten Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, zu einem Aufschub des Beginns des zweiten Monats führt). Nun war es zwar früher tatsächlich so, dass sich die Berufungsbegründungsfrist (von damals einem Monat) an die Berufungsfrist anschloss (vgl. § 519 II 2 ZPO), doch ist dies – aus guten Gründen – mit der ZPO-Reform aufgegeben worden. Wer das auch gut zwölf Jahre später noch nicht verinnerlicht hat, dürfte – wie der BGH andeutet – in der Tat nicht ausreichend zuverlässig für die Fristenberechnung und -notierung sein.