Drei Verteidiger reichen im Nord-Stream-Fall

Zitiervorschlag
Drei Verteidiger reichen im Nord-Stream-Fall. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198716)
Vier sind einer zu viel: Im Nord-Stream-Verfahren hat der BGH die Entpflichtung der bisherigen Verteidigerin bestätigt. Neben den drei Wahlverteidigern sei eine staatlich bestellte Anwältin nicht zusätzlich notwendig.
Der Fall gehört zu den politisch brisantesten Ermittlungsverfahren der vergangenen Jahre. Die Explosionen der Ostsee-Pipelines im September 2022 hatten europaweit Spekulationen über staatliche Sabotage, Geheimdienstoperationen und geopolitische Interessen ausgelöst. Die Bundesanwaltschaft ermittelt seither mit erheblichem Aufwand.
Jetzt hat der BGH entschieden: Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren zur Sprengung der Pipelines "Nord Stream 1" und "Nord Stream 2" muss vorerst ohne Pflichtverteidigerin auskommen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter bestätigten die Aufhebung ihrer Bestellung, nachdem der Mann zusätzlich drei Wahlverteidiger mandatiert hatte. Hinweise darauf, dass diese bald selbst in ein Pflichtmandat wechseln wollten, gebe es nicht, entschied der 3. Strafsenat (Beschluss vom 06.05.2026 – StB 25/26).
Der Generalbundesanwalt wirft dem inhaftierten Mann vor, an der Sprengung der Gaspipelines am 26. September 2022 beteiligt gewesen zu sein. Nach dem Vorwurf gehörte er zur Besatzung jener Segelyacht, von der aus Taucher Sprengsätze an den Pipelines angebracht haben sollen. Ihm wird unter anderem das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt.
Pflichtverteidigung endet mit Wahlverteidigern
Der Beschuldigte hatte zunächst eine Pflichtverteidigerin beigeordnet bekommen. Nachdem später weitere Wahlverteidiger für ihn auftraten, hob der Ermittlungsrichter des BGH die Beiordnung jedoch auf. Dagegen legte der Beschuldigte sofortige Beschwerde ein – ohne Erfolg.
Der BGH verweist auf den gesetzlichen Vorrang der Wahlverteidigung. Sobald ein Beschuldigter eigene Verteidiger bezahle und diese das Mandat annähmen, müsse die Pflichtverteidigung grundsätzlich enden. Ausnahmen kämen nur infrage, wenn die neuen Verteidiger ihr Mandat voraussichtlich bald niederlegen wollten, um selbst Pflichtverteidiger zu werden, was auf ein Herausdrängen des bisherigen Pflichtverteidigers hinausliefe, oder wenn das Verfahren außergewöhnlich komplex sei und zusätzliche Verteidigung erfordere. Beides sieht der BGH hier nicht.
Der Senat stützt sich ausdrücklich auch auf Angaben der bisherigen Pflichtverteidigerin selbst. Diese hatte vorgetragen, der Beschuldigte werde wohl von einem fremden Staat unterstützt und verfüge auch deshalb über ausreichende finanzielle Mittel für seine Verteidigung. Gerade deshalb gebe es keinen Anlass anzunehmen, dass die Wahlverteidiger demnächst ein Pflichtmandat beantragen würden, so der BGH.
Auch die Komplexität des Verfahrens rechtfertige keinen vierten Verteidiger. Drei Wahlverteidiger reichten derzeit aus, um die Interessen des Beschuldigten sachgerecht wahrzunehmen. Dass das Verfahren umfangreich und politisch sensibel sei, ändere daran nichts. Wolle die ehemalige Pflichtverteidigerin mit Blick auf das vorgetragene Vertrauensverhältnis selbst im Verfahren bleiben, müsse mit Blick auf die Höchstgrenze des § 137 Abs. 1 S. 2 StPO ein anderer Wahlanwalt ausscheiden.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Beschluss vom 06.05.2026
- StB 25/26
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