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BGH stärkt Patienten-Rechte

Vereinbarte Chefarztbehandlung darf nicht von anderem Arzt ausgeführt werden

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Wer im Krankenhaus Chefarztbehandlung vereinbart, darf nicht einfach von einem anderen Arzt operiert werden. In einem solche Fall ist mangels Einwilligung von der Rechtswidrigkeit des Eingriffs auszugehen. Ob die Behandlung korrekt durchgeführt wird, spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.07.2016 entschieden (Az.: VI ZR 75/15, BeckRS 2016, 14551).

BGH: Behandlung durch stellvertretenden Oberarzt wegen fehlender Einwilligung rechtswidrig

Einem Patienten, der nach einer Hand-OP gesundheitliche Probleme hat, steht damit möglicherweise Schmerzensgeld zu. Der Mann war entgegen seiner Vereinbarung vom stellvertretenden Oberarzt und nicht vom Chefarzt operiert worden. Die Klinik ist der Ansicht, dass das im Ergebnis keinen Unterschied macht, weil bei der OP nachweislich keine Fehler passierten. Nach Auffassung der Karlsruher Richter war der Eingriff wegen der fehlenden Einwilligung aber von vornherein rechtswidrig. Die Klinik habe das Vertrauen des Patienten enttäuscht. Das könne nicht sanktionslos bleiben. Das Oberlandesgericht Koblenz muss den Fall nun noch einmal verhandeln und entscheiden.