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BGH

Preisanpassungsklausel in Stromlieferungsvertrag muss nicht auf Möglichkeit gerichtlicher Billigkeitskontrolle hinweisen

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Die in einem formularmäßigen Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden enthaltene Preisanpassungsklausel hält einer Klauselkontrolle nach § 307 BGB auch dann stand, wenn darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.11.2015 klargestellt. Einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneinte das Gericht (Az.: VIII ZR 360/14).

Stromanbieterin hält AGB-Klausel einer Konkurrentin für intransparent

Die Parteien stehen als Stromanbieter im Wettbewerb. Die Klägerin hält eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten enthaltene Preisanpassungsklausel für intransparent und damit zugleich für wettbewerbswidrig. Die Regelung lautet: "Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich zum Beispiel die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (zum Beispiel durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, zum Beispiel den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, zum Beispiel der Strombezugskosten, sind vom Lieferanten die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Lieferant wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen." Die unter anderem auf Unterlassung der Verwendung der Preisanpassungsklausel gerichtete Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg (OLG München, BeckRS 2015, 13211). Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Revision und bekam Recht.

Kein Verstoß gegen Transparenzgebot

Der Achte Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die betreffende Preisanpassungsklausel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot verstößt, weil darin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, künftige Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüfen zu lassen. Denn das Transparenzgebot gebiete es nicht, die aus dem Gesetz – hier § 315 Abs. 3 BGB – folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass die Beklagte durch ihre Klauselgestaltung insoweit die Gefahr von Fehlvorstellungen ihrer Kunden hervorgerufen oder verstärkt habe.

Entgeltänderungen für Kunden transparent dargestellt

Auch sonst werde die genannte Preisanpassungsklausel den Anforderungen des Transparenzgebots gerecht. Sie stelle insbesondere den Anlass und den Modus der Entgeltänderungen so transparent dar, dass der Kunde die Änderungen anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen könne. Denn nicht nur der Anlass einer Preisanpassung, sondern auch die den Anlass prägenden Kosten würden ihrer Art nach in der Klausel selbst in ausreichender Weise konkretisiert. Ebenso enthalte die Klausel die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen. Dazu sei es nicht erforderlich, dass sie eine abschließende Aufzählung, Erläuterung und Gewichtung sämtlicher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren enthält. Derart ins Einzelne gehende Angaben seien einem Versorgungsunternehmen in einer Form, welche gleichzeitig auch die für einen durchschnittlichen Kunden notwendige Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wahren muss, weder möglich noch zumutbar und auch sonst mit dem Charakter einer nach billigem Ermessen ausgestalteten Leistungsvorbehaltsklausel nicht zu vereinbaren.