Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder "divers"

Zitiervorschlag
Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder "divers". beck-aktuell, 04.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172121)
Das Personenstandsgesetz lässt eine Eintragung wie "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts eines Intersexuellen im Geburtenregister nicht zu. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Dem Begehren einer als Mädchen im Geburtenregister geführten Person auf Änderung des Geburtseintrags wegen ihres numerisch auffälligen Chromosomensatzes erteilte der BGH eine Absage. Eine dadurch bedingte Grundrechtsverletzung der Betroffenen sei zu verneinen, da diese die Möglichkeit habe, die Angabe ihres Geschlechts nachträglich aus dem Geburtenregister löschen zu lassen (Beschluss vom 22.06.2016, Az.: XII ZB 52/15).
Chromosomenanalyse vorgelegt
Die antragstellende Person begehrt die Änderung ihres Geburtseintrags dahin, dass ihr Geschlecht als "inter" oder "divers" angegeben wird. Zur Begründung hat die 1989 geborene und als Mädchen in das Geburtenregister eingetragene Betroffene eine Chromosomenanalyse vorgelegt, wonach sie über einen numerisch auffälligen Chromosomensatz mit einem X-Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom verfügt. Sie sei weder Frau noch Mann. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
In Deutschland gilt binäres Geschlechtersystem
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Eine Änderung der Eintragung im Geburtenregister in "inter" beziehungsweise "divers" sei nach geltendem Recht nicht möglich, so der BGH. Das folge bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PstG in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG. Es sei auch keine verfassungskonforme Auslegung der Norm im Sinn des Begehrens der Antrag stellenden Person geboten. Eintragungen in Personenstandsregistern hätten lediglich eine dienende Funktion. Sie enthielten Angaben, die insbesondere nach den Regeln des Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen. Das Familienrecht gehe von einem binären Geschlechtersystem aus (Mann oder Frau). Der Gesetzgeber habe zwar mit der Neuregelung des § 22 Abs. 3 PStG für intersexuelle Menschen, die sich den bekannten Geschlechtern nicht zuordnen lassen, die Möglichkeit geschaffen, von einer Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister abzusehen. Er habe damit jedoch kein weiteres Geschlecht geschaffen.
Keine Grundrechtsverletzung
Der BGH hat auch keine Veranlassung gesehen, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorzulegen. Die Frage, ob die früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im Geburtenregister eingetragen zu werden, Intersexuelle in ihren Grundrechten verletzt, stelle sich nicht mehr. Denn die Betroffene könne seit der Änderung des Personenstandsrechts zum 01.11.2013 erreichen, dass die Angabe des Geschlechts ("Mädchen") nachträglich aus dem Geburtenregister gelöscht wird, was von ihr aber ersichtlich nicht gewünscht wird.
Schaffung dritten Geschlechts würde staatliche Ordnungsinteressen massiv betreffen
Schließlich mache es für die Betroffene im Ergebnis keinen – verfassungsrechtlich bedeutsamen – Unterschied, ob ein geschlechtszuordnender Eintrag unterbleibt oder – wie von ihr begehrt – ein Eintrag erfolgt, der keinem bestehenden "Geschlecht" zugeordnet werden kann, also rein deklaratorischer Natur ist. Die Frage, in welcher Weise der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, der Situation der intersexuellen Menschen durch eine Änderung des Familienrechts Rechnung zu tragen, ist laut BGH im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Denn der Betroffenen gehe es allein um die Eintragung ihres Geschlechts als "inter" oder "divers" im Geburtenregister. Deshalb habe der BGH auch nicht entscheiden müssen, ob sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Transsexualität auf Fälle der Intersexualität übertragen lässt. Zu bedenken sei dabei allerdings, dass anders als bei der Zuordnung zu einem schon bestehenden Geschlecht (wie im Falle der Transsexualität) durch die Schaffung eines weiteren Geschlechts staatliche Ordnungsinteressen in weitaus erheblicherem Umfang betroffen wären.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Beschluss vom 22.06.2016
- XII ZB 52/15
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Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder "divers". beck-aktuell, 04.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172121)



