Günstiges Rechtsprechungs-"Zwischenhoch" reicht nicht

Zitiervorschlag
Günstiges Rechtsprechungs-"Zwischenhoch" reicht nicht. beck-aktuell, 28.10.2026 (abgerufen am: 28.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208621)
Ändert sich die Rechtsprechung während eines Streits um Rechtsschutz, kann das Versicherten helfen. Sie können sich aber nicht den günstigsten Zwischenstand aussuchen. Das stellt der BGH klar – und begrenzt den Deckungsschutz eines Dieselkäufers.
Erst verbessert sich die Rechtsprechung für Dieselkäufer, dann begrenzt der BGH ihre Ansprüche: Wer mit seiner Rechtsschutzversicherung um die Finanzierung einer Klage streitet, kann sich nicht auf den günstigsten Zwischenstand berufen. Wird die Rechtslage während des Deckungsprozesses höchstrichterlich geklärt, zählen die Erfolgsaussichten bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Das gilt auch, wenn die Rechtsprechung zwischenzeitlich günstiger erschien, so der BGH (Urteil vom 28.10.2026 – IV ZR 155/25).
Ein Dieselkäufer erhält deshalb nur Deckungsschutz für die Berufung, soweit er einen sogenannten Differenzschaden verlangt. Die Finanzierung eines auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs gerichteten Anspruchs kann er nicht beanspruchen. Seine Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf blieb erfolglos.
Versicherung wollte Berufung nicht finanzieren
Der Mann hatte im Juni 2013 einen Diesel-Neuwagen für 50.655,66 Euro gekauft. Wegen einer behaupteten Manipulation der Abgassteuerung verklagte er die Herstellerin. Er verlangte unter anderem den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück; im Gegenzug wollte er das Fahrzeug herausgeben.
Seine Rechtsschutzversicherung finanzierte die erste Instanz. Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, beantragte der Käufer im März 2021 Deckungsschutz für die Berufung. Die Versicherung lehnte ab: Das Rechtsmittel habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Im anschließenden Deckungsprozess gab das LG Düsseldorf dem Versicherungsnehmer zunächst recht. Das OLG begrenzte den Deckungsschutz dagegen auf einen Streitwert von 7.598,50 Euro. Erfolg verspreche die Berufung nur hinsichtlich eines Differenzschadens von höchstens 15% des Kaufpreises – nicht hinsichtlich des verlangten "großen Schadensersatzes".
Spätere Rechtsprechung kann Versicherten helfen
Grundsätzlich werden die Erfolgsaussichten nach der Rechtslage bei Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs beurteilt, hier im März beziehungsweise April 2021. Damals entsprach es gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die vom Kläger herangezogenen Vorschriften der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB waren.
Klärt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Rechtslage danach zugunsten des Versicherten, ist diese Entwicklung im Deckungsprozess jedoch zu berücksichtigen. Maßgeblich sind dann die Erfolgsaussichten bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Diesen Grundsatz hatte der IV. Zivilsenat bereits 2024 aufgestellt.
Nun stellt er klar: Dabei bleibt es auch dann, wenn sich die Rechtsprechung zunächst zugunsten des Versicherten entwickelt und anschließend wieder zu dessen Nachteil verändert. Ein günstiger Zwischenstand wird also nicht dauerhaft festgeschrieben.
Differenzschaden statt Rückabwicklung
Für den Kläger kam es damit auf die Rechtslage am 8. Mai 2025 an, dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf. Zu diesem Zeitpunkt war die weitere Entwicklung nach der EuGH-Rechtsprechung durch die Urteil des vom 26. Juni 2023 für das nationale Recht geklärt (Az.: VIa ZR 335/21 und VIa ZR 533/21).
Danach können Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften Ersatz des Differenzschadens verlangen. Dabei geht es um den Unterschied zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeugs. Ein Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätten sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, besteht hingegen nicht.
Auf dieser Grundlage musste die Versicherung die Berufung deshalb nur im begrenzten Umfang finanzieren. Für den verlangten großen Schadensersatz bestand nach der Beurteilung des BGH weder bei Bewilligungsreife noch beim Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem OLG eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
- Redaktion beck-aktuell, js
- BGH
- Urteil vom 28.10.2026
- IV ZR 155/25
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Günstiges Rechtsprechungs-"Zwischenhoch" reicht nicht. beck-aktuell, 28.10.2026 (abgerufen am: 28.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208621)



