Der Fälscher und die Pferde

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Der Fälscher und die Pferde. beck-aktuell, 08.10.2026 (abgerufen am: 08.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207411)
Der berühmte Kunstfälscher Wolfgang Beltracchi ließ das vermeintliche "Rote Bild mit Pferden" von einem Auktionshaus verkaufen. Nachdem die Fälschung aufflog und der Deal platzte, ging das Werk an jemand anderen. Nun fordert der Fälscher es zurück.
Manche Geschichten klingen so abenteuerlich, dass man kaum glauben kann, dass sie wahr sind. Und von diesen werden nur die wenigsten irgendwann vor einem Zivilsenat des BGH im beschaulichen Karlsruhe verhandelt. Doch am Freitag geht es genau dort um eine Verbrecher-Story, die es in sich hat – und obendrein eine umstrittene Frage aus dem Sachenrecht. Der V. Zivilsenat in Karlsruhe muss sich mit der Frage befassen, ob der bekannte Kunstfälscher Wolfgang Beltracchi seine Version des Werks "Rotes Bild mit Pferden" zurückerhält.
Das vermeintliche Auftauchen von Heinrich Campendonks Gemälde im Jahre 2006 löste damals ein kleines Beben in der Kunstszene aus, hatte es doch jahrzehntelang als verschollen gegolten. 1920 soll es zuletzt in einem Katalog der Galerie Flechtheim verzeichnet gewesen sein. Dann wurde es plötzlich im renommierten Kunsthaus Lempertz in Köln zur Versteigerung angeboten und erzielte auch einen stattlichen Preis von 2,88 Millionen Euro. Käuferin war die Trasteco Limited, eine maltesische Gesellschaft.
Größter Kunstbetrug der Bundesrepublik
Doch hier begann der Ärger: Das vermeintliche weltberühmte Gemälde stellte sich als Fälschung heraus. Das Unternehmen aus Malta hatte Verdacht geschöpft und ein spezialisiertes Kunst-Institut beauftragt, das schließlich feststellte, dass in dem Bild das Pigment Titanweiß enthalten war, das zum Zeitpunkt der angeblichen Entstehung des Gemäldes 1914 noch gar nicht hergestellt wurde. Das Ganze war Teil eines größeren kriminellen Komplotts, in dem Beltracchi, seine Frau Helene und zwei weitere Komplizen über Jahre diverse – manche sprechen von Hunderten – gefälschte Bilder auf den Kunstmarkt gebracht und damit Millionen verdient hatten. Es war wohl der größte Kunstbetrug der deutschen Geschichte. Ende Oktober 2011 wurde die Bande dafür vom LG Köln zu Haftstrafen von bis zu sechs Jahren verurteilt.
Als sich der Fälschungsverdacht bestätigte, trat die Trasteco vom Kaufvertrag zurück und forderte vom Auktionshaus ihr Geld zurück. Nach einigem Streit einigte man sich schließlich auf einen Vergleich und das Bild wanderte zurück an die Kölner Galerie. Doch dort war seine Reise noch nicht beendet. Das geprellte Auktionshaus machte das Bild doch noch zu Geld und veräußerte es an einen deutschen Unternehmer. Beltracchi selbst ist durch den Fälschungs-Skandal so berühmt geworden, dass das Gemälde durchaus einen hohen Wert haben könnte. Manche Expertinnen und Experten schätzen ihn auf über eine Million Euro.
Der Fälscher will seine Fälschung wiederhaben
Nun kommt die Pointe: Beltracchi fordert sein Gemälde zurück. Er ist der Meinung, dass er nach dem geplatzten Geschäft mit der maltesischen Firma Anspruch darauf habe, es zurückzubekommen. Der Käufer lehnte dies jedoch ab, sodass nun der Fälscher selbst vor Gericht zog, um sich sein Bild zu sichern. Juristischer Hintergrund ist § 985 BGB, der dem Eigentümer einer Sache einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer ohne Besitzrecht gibt. Es geht also darum, wem das Gemälde nun gehört.
Ursprünglich gehörte die Fälschung Beltracchi, der das Kölner Auktionshaus mit der Veräußerung im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts (§ 383 HGB) beauftragte. Dabei gilt das Auktionshaus als Nichtberechtigter, der über das Gemälde gemäß § 185 Abs. 1 BGB dann verfügen darf, wenn dazu die Einwilligung des Eigentümers vorliegt. Diese hatte Beltracchi auch erteilt, um das Geschäft abzuschließen. Das Auktionshaus verkaufte und übereignete danach das Bild absprachegemäß an die ersteigernde Gesellschaft, die neue Eigentümerin wurde.
Das Problem ist nun aber: Was passiert in einem solchen Fall mit dem Eigentum an der verkauften Sache, wenn die Käuferin vom Vertrag zurücktritt? Nach § 346 BGB ist die Folge eines Rücktritts, dass ein Rückgewährschuldverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer entsteht, innerhalb dessen jeweils Eigentum und Geld zurückwandern. Doch zurück an wen?
Der Rückerwerb des Nichtberechtigten
Aus Sicht Beltracchis geht das Bild zurück an ihn. Die Berechtigung der Galerie, das Eigentum eines anderen zu übertragen, sei mit dem Rücktritt der maltesischen Gesellschaft obsolet geworden. Denn die aus § 185 Abs. 1 BGB folgende Wirksamkeit des Eigentumserwerbs diene in dieser Konstellation allein dem Schutz der Käuferin, nicht aber des veräußernden Auktionshauses. Verzichte die Käuferin daher auf das Eigentum und fordere stattdessen ihr Geld zurück, dürfe das Eigentum an dem Bild nicht an das Auktionshaus gehen, sondern müsse an den ursprünglichen Eigentümer zurückfallen. In dieser Logik wäre die Kölner Galerie nicht Eigentümerin geworden und damit auch nicht berechtigt gewesen, das Werk an jemand anderes zu übereignen. Beltracchi wäre stattdessen wieder Eigentümer und hätte demnach gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem neuen Käufer, der nie das Eigentum erlangt hätte.
Mit seiner Argumentation drang der Fälscher jedoch vor den Gerichten bislang nicht durch. Sowohl das LG Freiburg als auch das OLG Karlsruhe wiesen seine Klage ab. Er habe das Auktionshaus gemäß § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt, das Eigentum an dem Gemälde an die maltesische Gesellschaft zu übertragen. Diese wiederum habe das Eigentum nach ihrem Rücktritt auf das Auktionshaus übertragen. Denn bei der Rückabwicklung eines solchen Kommissionsgeschäfts gehe das Eigentum an die Verkäuferin über. In der juristischen Literatur werde zwar diskutiert, ob der ursprüngliche Eigentümer das Eigentum in einem solchen Fall automatisch wiedererlange. Dies sei aber weder dogmatisch vertretbar noch aus Billigkeitsgründen geboten.
Der BGH muss sich nun also mit der Frage befassen, ob hier ein "Rückerwerb des Nichtberechtigten", wie die Figur in der Literatur genannt wird, möglich ist. Folgt der Senat dagegen Beltracchis Sichtweise, würde er dem Fälscher den Weg ebnen, um nach seinem Betrug tatsächlich das Gemälde wieder zurückzubekommen. Es wäre wohl nicht Beltracchis größter Coup, doch eine weitere Pointe allemal.
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Dr. Maximilian Amos: Der Fälscher und die Pferde. beck-aktuell, 08.10.2026 (abgerufen am: 08.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207411)




