Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Memoiren-Tonbänder verlangen

Zitiervorschlag
Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Memoiren-Tonbänder verlangen. beck-aktuell, 10.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190946)
Der Journalist, der mit dem ehemaligen Bundeskanzler Helmut Kohl vertraglich vereinbart hatte, seine Memoiren zu schreiben und zu diesem Zweck 630 Stunden gemeinsame Gespräche aufnahm, muss die Tonbänder nach Kündigung des Vertrags durch Helmut Kohl an diesen herausgeben. Dies ergebe sich aus dem Auftragsverhältnis, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.07.2015, Az.: V ZR 206/14).
Sachverhalt
Der Kläger, der ehemalige Bundeskanzler Dr. Kohl, und der Beklagte, ein bekannter Journalist, schlossen 1999 mit einem Verlag jeweils selbstständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers, deren schriftliche Abfassung durch den Beklagten erfolgen sollte. Die Parteien, die die Einzelheit ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des Klägers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Der Kläger sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Beklagten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause.
Nach Streit endet die Zusammenarbeit
Später überwarfen sich die Parteien. Der Kläger kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Der Beklagte wurde von dem Verlag finanziell abgefunden. Der Kläger verlangt die Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen wurden. Seine Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.
BGH: Aufnahme ist keine Verarbeitung
Der BGH wies die Revision des Journalisten zurück. Er sei nicht – wie das Oberlandesgericht (BeckRS 2014, 15344) meint – durch "Verarbeitung" (§ 950 Abs. 1 Satz 1 BGB) Eigentümer der Tonbänder geworden. Ein Tonband werde allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache. Dass die Tondokumente historisch wertvoll und einmalig sind, ändere daran nichts.
Auftragsähnliches Rechtsverhältnis
Die Tonbänder seien vielmehr aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses herauszugeben. Die Parteien hätten in Ausführung der Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das von dem Kläger zur Verfügung zu stellende Material getroffen. Diese Vereinbarung stelle rechtlich ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der Kläger als Auftraggeber anzusehen sei. Denn allein dieser hatte nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden.
Nach Kündigung Herausgabepflicht
Nachdem der Kläger die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen habe, sei der Beklagte nach § 667 BGB verpflichtet, ihm alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Hiervon erfasst seien nicht nur zur Verfügung gestellte Dokumente, sondern auch die dem Beklagten mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken des Klägers.
Eigentum an Tonbändern nicht entscheidend
Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, komme es nicht an. Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, solle aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren. Setze der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Tonband, ein, müsse er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 10.07.2015
- V ZR 206/14
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Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Memoiren-Tonbänder verlangen. beck-aktuell, 10.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190946)



