BGH bestätigt nachrangige Haftung der Access-Provider zum Internet für Urheberrechtsverletzungen Dritter

Zitiervorschlag
BGH bestätigt nachrangige Haftung der Access-Provider zum Internet für Urheberrechtsverletzungen Dritter. beck-aktuell, 26.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184321)
Unternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln (Access-Provider) können für Urheberrechtsverletzungen Dritter in Anspruch genommen werden. Allerdings muss der Rechteinhaber vorrangig gegen diejenigen vorgehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dies stellte der Bundesgerichtshof klar. Zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten müsse der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen vornehmen. Dazu könne die Beauftragung einer Detektei, aber auch die Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden gehören (Urteil vom 26.11.2015, Az.: I ZR 3/14 und I ZR 174/14).
Streit um Vermittlung des Zugangs zur Webseite "3dl.am"
Die Klägerin im Verfahren I ZR 3/14 ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt für Komponisten, Textdichter und Musikverleger urheberrechtliche Nutzungsrechte an Musikwerken wahr. Die Beklagte ist Deutschlands größtes Telekommunikationsunternehmen. Sie war Betreiberin eines zwischenzeitlich von einer konzernverbundenen Gesellschaft unterhaltenen Telefonnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum Internet erhielten. Als sogenannter Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu der Webseite "3dl.am". Nach Darstellung der Klägerin konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von Links und URLs zugegriffen werden, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikwerke ermöglichten, die bei Sharehostern wie "RapidShare", "Netload" oder "Uploaded" widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der von ihr wahrgenommenen Urheberrechte. Sie macht geltend, die Beklagte habe derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "3dl.am" zu ermöglichen. In den ersten beiden Instanzen hatte die Klage keinen Erfolg.
Zweites Verfahren betrifft Zugang zu Webseite "goldesel.to"
Die Klägerinnen im Verfahren I ZR 174/14 sind Tonträgerhersteller. Die Beklagte ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum Internet erhalten. Als Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu der Webseite "goldesel.to". Nach Darstellung der Klägerinnen konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von zu urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Links und URLs zugegriffen werden, die bei dem Filesharing-Netzwerk "eDonkey" widerrechtlich hochgeladen worden waren. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte gemäß § 85 UrhG. Sie haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "goldesel.to" zu ermöglichen. Auch hier war die Klage in erster und zweiter Instanz erfolglos.
BGH: Access-Provider können grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden
Der BGH hat die Revisionen in beiden Verfahren zurückgewiesen. Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, könne von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer hafte bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht sei vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft richtlinienkonform auszulegen und müsse deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.
Vermittlung des Zugangs trägt zu Rechtsverletzungen bei
In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liege ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten "3dl.am" und "goldesel.to", so der BGH weiter. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung seien die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung sei nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.
Betreiber der Internetseite und Hostprovider vorrangig in Anspruch zu nehmen
Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt laut BGH unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, sei die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar, betont der BGH. Betreiber und Host-Provider seien wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt.
Rechtsinhaber muss Nachforschungen zu vorrangig in Anspruch zu Nehmenden anstellen
Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten habe der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehle es in beiden aktuell entschiedenen Fällen.
Nachforschungen der Rechtsinhaber in beiden Verfahren unzureichend
Im Verfahren I ZR 3/14 habe die Klägerin gegen den Betreiber der Webseite "3dl.am" eine einstweilige Verfügung erwirkt, die unter der bei der Domain-Registrierung angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Den gegen den Host-Provider gerichteten Verfügungsantrag habe die Klägerin zurückgenommen, da sich auch seine Adresse als falsch erwiesen habe. Mit der Feststellung, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers falsch waren, hätte sich die Klägerin indes nicht zufriedengeben dürfen, sondern hätte weitere zumutbare Nachforschungen unternehmen müssen. Im Verfahren I ZR 174/14 hat der BGH die Klage eigenen Angaben zufolge deswegen abgewiesen, weil die Klägerinnen nicht gegen den Betreiber der Webseiten mit der Bezeichnung "goldesel" vorgegangen sind. Dessen Inanspruchnahme sei unterblieben, weil dem Vortrag der Klägerinnen zufolge dem Webauftritt die Identität des Betreibers nicht entnommen werden konnte. Die Klägerinnen hätten nicht vorgetragen, weitere zumutbare Maßnahmen zur Aufdeckung der Identität des Betreibers der Internetseiten unternommen zu haben.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 26.11.2015
- I ZR 3/14; I ZR 174/14
Zitiervorschlag
BGH bestätigt nachrangige Haftung der Access-Provider zum Internet für Urheberrechtsverletzungen Dritter. beck-aktuell, 26.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184321)



