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Kokain-Schmuggel am Flughafen

Bande oder nicht?

Flughafen Sicherheitskontrollen
Beihilfe als Bande? Gibt es nicht, sagt der BGH. © S. Engels / Adobe Stock

Drei Gehilfen, die gemeinsam Drogenhändler unterstützen, bilden noch keine Bande im Sinne des Betäubungsmittelrechts. Das hat der BGH in einem Kokain-Schmuggel-Fall am Frankfurter Flughafen entschieden, der sich im Examen wiederfinden könnte.

Der 4. Strafsenat des BGH hat die Verurteilungen von vier Männern wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgehoben. Der Grund: Das LG Essen habe den Bandenbegriff unzutreffend angewandt. Denn ein Zusammenschluss, der ausschließlich darauf gerichtet sei, Dritten Beihilfe zu deren Taten zu leisten, erfülle die Voraussetzungen einer Bande nicht (Beschluss vom 21.4.2026, 4 StR 679/25).

In dem Fall hatten zwei Bundespolizisten am Frankfurter Flughafen gemeinsam mit zwei weiteren Männern bei mindestens sechs Gelegenheiten Kokain-Lieferungen aus Südamerika ermöglicht. Die Bundespolizisten täuschten Kontrollen vor, nahmen den Drogenkurieren das Kokain ab und brachten es an der Zollkontrolle vorbei. Die Hintermänner, die das Kokain in Kolumbien, Brasilien oder Mexiko erworben hatten, waren wechselnde, teils unbekannte Drogenhändler. Das LG Essen hatte die Männer im Juli 2025 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Urteil vom  09.07.2025, 26 KLs 10/25 (71 Js 1200/24).

Der BGH beanstandete jedoch die Annahme einer Bande. Er stellte klar: Bei Tatbeständen wie § 30a Abs. 1 BtMG, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, müsse nach der Bandenabrede mindestens einem Beteiligten eine Aufgabe zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstelle. Eine Bandenbeihilfe sehe das Gesetz nicht vor.

Im konkreten Fall hatten nach den Feststellungen des LG alle Beteiligten lediglich die wechselnden Drogenhändler bei deren Geschäften unterstützt. Ob diese Hintermänner selbst in die Bande eingebunden gewesen seien, habe das LG offengelassen. Es fehle damit an einer Bandenabrede, die darauf gerichtet gewesen sei, Betäubungsmittelstraftaten als eigenständiges Unrecht aus den Reihen der Bande heraus zu begehen. 

Reine Gehilfenbande widerspricht Sinn der Strafschärfung

Der Senat begründete das ausführlich: Die erhöhte Strafdrohung für bandenmäßiges Handeln knüpfe an die Gefährlichkeit an, die aus der engen, auf Dauer angelegten Bindung zwischen den Mitgliedern entstehe. Diese Organisationsgefahr verwirkliche sich aber nur, wenn ein Bandenmitglied die Tat für die Bande als Täter begehe. Ein Zusammenschluss, der allein darauf gerichtet sei, die Straftaten außenstehender Haupttäter zu fördern, könne diese Gefahr nicht eigenständig realisieren. Auch systematisch ergebe sich das gleiche Ergebnis: Beim bewaffneten Handeltreiben nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG genüge die Bewaffnung eines Gehilfen ebenfalls nicht, um die Qualifikation zu erfüllen.

Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des LG zurück. Die Aufhebung erstreckte er auch auf den nicht revidierenden vierten Mitangeklagten, dessen Verurteilung derselbe Fehler zugrunde lag.