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BFH zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Haushaltszugehörigkeit bei Meldung des Kindes in Wohnung des Vaters unwiderlegbar zu vermuten

„Das unsichtbare Recht“

Die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden begründet eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.02.2015 selbst dann, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen sei in diesen Fällen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren (Az.: III R 9/13).

Tochter lebte in eigener Wohnung

Der Kläger war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

BFH: Zugehörigkeit zum Haushalt wird unwiderlegbar vermutet

Der BFH hob das Urteil des FG auf und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags fest. Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG könnten alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt sei nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG vermute unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach könne der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.