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BFH verneint Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge

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Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sogenannten gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Dabei wendet sich der BFH in dem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 12.05.2016 ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (Az.: IV R 12/15).

Schenkung nur zunächst einkommensteuerneutral behandelt

Im Urteilsfall hatte der Vater seinen Gesellschaftsanteil (Mitunternehmeranteil) an einer KG teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das aufgrund der Vermietung an die KG zum sogenannten Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern.

Keine Haltefristen für den Schenker

Anders entschied jetzt der BFH. Nach dem Urteil steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens – hier des Grundstücks – der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sehe § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG eine Haltefrist vor. Abweichendes ergebe sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie, betonte der BFH. Maßgeblich sei somit gewesen, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung sei, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestünden daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

Bisherige Rechtsprechung bestätigt

Ausdrücklich stellte der BFH nochmals klar, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (BeckVerw 276556) an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG (DStR 2012, 2118 und DStR 2015, 211) festhält. Danach sei das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.