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BFH stellt Besteuerung von Kapitalleistungen schweizerischer Pensionskassen und anderer Versorgungseinrichtungen privater Arbeitgeber an deutsche Grenzgänger klar

Orte des Rechts

Bei der Besteuerung von Kapitalleistungen, die Grenzgänger im Rahmen der schweizerischen betrieblichen Altersvorsorge beziehen, ist zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (Überobligatorium) zu unterscheiden. Bezüge aus "Anlagenstiftung" sind steuerfrei und Austrittsleistungen nicht steuerbar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 26.11.2014 (Az.: VIII R 31/10, BeckRS 2015, 94980, Az.: VIII R 38/10, BeckRS 2015, 94986 und Az.: VIII R 39/10, BeckRS 2015, 94991) und 02.12.2014 entschieden (Az.: VIII R 40/11, BeckRS 2015, 94979).

Kapitalleistungen aus Obligatorium als "andere Leistung" zu besteuern

Nach dem Urteil im Verfahren VIII R 38/10 ist eine Kapitalabfindung, die einem ehemaligen Grenzgänger von seinem privaten Arbeitgeber im Jahr 2005 – nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 – zur Abfindung seines obligatorischen und überobligatorischen Rentenanspruchs gegen die Pensionskasse geleistet wird, nur insoweit als "andere Leistung" aus einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem danach vorgesehenen Besteuerungsanteil (bei Rentenbeginn in 2005: 50%) zu besteuern, als die Kapitalleistungen aus dem Obligatorium erfolgen.

Kapitalleistungen aus Überobligatorium eigenständig zu beurteilen

Die darüber hinausgehenden Kapitalleistungen aus dem Überobligatorium der Pensionskasse sind laut BFH aufgrund des privatrechtlichen Vorsorgeverhältnisses für die inländische Besteuerung eigenständig zu beurteilen. Sie seien als Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht bei einer mehr als zwölfjährigen Zugehörigkeit und Beitragsleistung des Klägers an die Pensionskasse steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).

Vorbezug aus Pensionskasse nur teilweise steuerpflichtig

Entsprechend dieser grundlegenden Unterscheidung zwischen Kapitalleistungen aus dem Obligatorium und dem Überobligatorium hat der BFH im Verfahren VIII R 39/10 einen sogenannten Vorbezug aus der Pensionskasse eines privatrechtlichen Arbeitgebers an einen (erwerbstätigen) Grenzgänger (Einmalzahlung der Pensionskasse im Streitjahr 2005 zur Förderung des Erwerbs von Wohnraum) teilweise als steuerpflichtige "andere Leistung" gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Zahlung aus dem Obligatorium) und teilweise gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (Zahlung aus dem Überobligatorium) als steuerfreie Auszahlung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingeordnet.

"Anlagenstiftung" steuerfreie Kapitalleistung

Im Verfahren VIII R 31/10 hat der BFH entschieden, dass eine im Jahr 2001 wegen des endgültigen Verlassens der Schweiz gezahlte Austrittsleistung einer dem Bereich der überobligatorischen betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnenden Stiftung für Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung (sogenannte Anlagenstiftung eines privaten schweizerischen Arbeitgebers) als eine steuerfreie Kapitalleistung aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung zu qualifizieren sei, wenn der Grenzgänger der Anlagenstiftung im Zeitpunkt der Auszahlung mehr als zwölf Jahre angehört hatte und vor dem 01.01.2005 beigetreten war. Die Entscheidung hat laut BFH auch für die aktuelle Rechtslage Bedeutung, da § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG in der im Streitfall maßgebenden Fassung nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG auch in Veranlagungszeiträumen nach 2005 noch zur Anwendung kommen könne.

Austrittsleistungen nicht steuerbar

Nicht im Inland steuerbar sind dagegen nach dem Urteil im Verfahren VIII R 40/11 Austrittsleistungen, die einem Grenzgänger von einer schweizerischen Anlagestiftung aufgrund des Wechsels zu einem neuen schweizerischen Arbeitgeber gewährt und aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung unmittelbar auf ein Freizügigkeitskonto des Grenzgängers als Eintrittsleistung gezahlt werden. Schließlich hat der BFH auch für die Rechtslage ab 2005 über die Besteuerung der Arbeitgeberbeiträge und den Abzug der Arbeitnehmerbeiträge entschieden, die für einen Grenzgänger an dessen schweizerische Pensionskasse gezahlt werden (Az.: VIII R 39/10 und VIII R 40/11).

Grundsätze gelten nicht für Kapitalleistungen öffentlich-rechtlicher schweizerischer Arbeitgeber

Für Kapitalleistungen aus den Pensionskassen öffentlich-rechtlicher schweizerischer Arbeitgeber an deutsche Grenzgänger gölten diese Grundsätze dagegen nicht, so der BFH. Eine Austrittsleistung aus einer solchen Pensionskasse habe der BFH zuvor für Veranlagungszeiträume ab 2005 als einheitliche "andere Leistung" gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG beurteilt, da sie auf einem einheitlichen öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen einer öffentlich-rechtlich organisierten Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer beruhte (BeckRS 2013, 96643).