Notrufsystem im Rahmen des "Betreuten Wohnens" ist haushaltsnahe Dienstleistung

Zitiervorschlag
Notrufsystem im Rahmen des "Betreuten Wohnens" ist haushaltsnahe Dienstleistung. beck-aktuell, 28.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181601)
Aufwendungen für ein Notrufsystem, das im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in der Wohnung Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, sind Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, für die der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beanspruchen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.09.2015 entschieden (Az.: VI R 18/14, BeckRS 2016, 94135).
Kläger begehrt Steuerermäßigung
Der Kläger bewohnt in einer Seniorenresidenz im Rahmen des "Betreuten Wohnens" eine Drei-Zimmer-Wohnung. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber unter anderem dazu, dem Kläger 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger 1.357 Euro (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger hingegen nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung. Das Finanzgericht beurteilte die Aufwendungen für das Notrufsystem als solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung.
BFH: Rufbereitschaft rechtfertigt Annahme von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistung
Der BFH hat die Vorinstanz bestätigt. Bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem handele es sich um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG. Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinn der Vorschrift. Diese werden nach Auffassung des BFH auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete, werde die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Ohne Bedeutung sei insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 03.09.2015
- VI R 18/14
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Notrufsystem im Rahmen des "Betreuten Wohnens" ist haushaltsnahe Dienstleistung. beck-aktuell, 28.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181601)



