Kindergeld für "beschäftigungsloses" Kind trotz selbstständiger Tätigkeit

Zitiervorschlag
Kindergeld für "beschäftigungsloses" Kind trotz selbstständiger Tätigkeit. beck-aktuell, 13.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193676)
Für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, kann Kindergeld beansprucht werden, sofern die ausgeübte Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2014 hervor. Maßgeblich sei in diesem Fall der sozialrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, entschied der BFH. Auf die Höhe der Einkünfte komme es nicht an (Az.: III R 9/14).
Selbstständige Arbeit als Kosmetikerin
Die Klägerin bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbstständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Vorliegen der Voraussetzungen für Kindergeldanspruch unklar
Der BFH hob das angefochtene Urteil jetzt auf und verwies die Streitsache an das Finanzgericht zurück. Er habe nicht abschließend prüfen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch erfüllt waren, heißt es in der Begründung. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, könne Kindergeld (unter anderem) dann beansprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und als arbeitsuchend gemeldet sei
FG muss Umfang der Beschäftigung aufklären
Nach Ansicht des BFH ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sozialrechtlich abzugrenzen, und zwar im Zuge der Definition von "beschäftigungslos" aus § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III a. F. (jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Hiernach schließt die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Insbesondere sei die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8, 8a SGB IV maßgebliche Grenze von 400 Euro (nunmehr 450 Euro) ohne Bedeutung, betonte der BFH. Da das FG weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache an das FG zurückverwiesen.
- Redaktion beck-aktuell
- BFH
- Urteil vom 18.12.2014
- III R 9/14
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Kindergeld für "beschäftigungsloses" Kind trotz selbstständiger Tätigkeit. beck-aktuell, 13.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193676)



