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BFH entscheidet zu Betriebsausgabenabzug bei Veranstaltung von Golfturnieren

Schutz des Anwaltsberufs

Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren sind auch dann nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Turnier überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.12.2015 entschieden (Az.: IV R 24/13). Bezwecke eine finanzielle Unterstützung der Ausrichtung von Golftunieren durch ein Unternehmen indes ausschließlich die Sicherung des Warenabsatzes, gelte kein Abzugsverbot, so der BFH (Urteil vom 14.10.2015, Az.: I R 74/13).

Repräsentationsaufwendungen nicht abziehbar

Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkommensteuergesetz aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sogenannte Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG).

Kosten der Ausrichtung von Golfturnieren zählen zu Repräsentationaufwendungen

Nach der Rechtsprechung des BFH gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst dann, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient (Az.: IV R 24/13). Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen, erläuterte der BFH.

Aufwendungen bei ausschließlich bezweckter Sicherung des Warenabsatzes abziehbar

Anders urteilte der BFH aber im Fall der Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte (Az.: I R 74/13). Die Turniere hatten nach Ansicht des BFH ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von beispielsweise Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.