Unwirksame tarifliche Urlaubsstaffelung nach dem Lebensalter

Zitiervorschlag
Unwirksame tarifliche Urlaubsstaffelung nach dem Lebensalter. beck-aktuell, 05.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173661)
AGG §§ 1, 7 II, 10; BGB §§ 249 I, 275 I, IV, 280 I, III, 283 S. 1, 268 I, 287 S. 2 Eine Urlaubsstaffelung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I i.V.m. § 1 AGG, wenn sie Mitarbeitern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen um mindestens drei Tage kürzeren Urlaub gewährt als älteren Mitarbeitern. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei Mitarbeitern das steigende Lebensalter – unabhängig vom Berufsbild –generell zu einem erhöhten Erholungsbedürfnis und einer längeren Regenerationszeit führt. BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 659/14 (LAG Hessen), BeckRS 2016, 69200
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Thomas Winzer, Gleiss Lutz, Frankfurt
Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 25/2015 vom 30.06.2016
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Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Frage, ob dem Kläger für die Jahre 2009 bis 2012 jeweils drei weitere Tage Erholungsurlaub nachzugewähren sind. Der Kläger ist seit dem 01.10.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand ursprünglich kraft beidseitiger Tarifbindung Art. III § 1 des „Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung" (TV zu § 71 BAT) Anwendung. TV zu § 71 BAT verwies auf die Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (HUrlVO), die die Urlaubsdauer der Mitarbeiter in Staffeln nach Lebensjahren bestimmte. Insbesondere Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten, erhielten drei Tage zusätzlichen Urlaub. Ende des Jahres 2007 schlossen die Beklagte und ver.di einen Manteltarifvertrag (MTV) ab, der die Urlaubsstaffelung der HUrlVO zum Teil aufhob und drei zusätzliche Urlaubstage nur noch für Mitarbeiter vorsah, die das 50. Lebensjahr vor dem Jahr 2009 erreichten. Für die Jahre 2009 bis 2012 gewährte die Beklagten dem Kläger jeweils 30 Tage Erholungsurlaub. Der Kläger begehrt die Nachgewährung von jeweils drei Tagen Erholungsurlaub für die Jahre 2009 bis 2012. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Entscheidung
Erfolgreich war die Revision des Klägers hinsichtlich eines Schadensersatzes für die drei verfallenen Urlaubstage aus dem Jahr 2012, nicht jedoch für die zusätzlichen Urlaubstage für die Jahre 2009 bis 2011.
Nach Ansicht des BAG verstößt die Urlaubsstaffelung des Art. III § 1 TV zu § 71 BAT i.V.m. der HUrlVO (drei Tage mehr Urlaub für Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben) gegen § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG. Die Urlaubsstaffelung knüpft an das Lebensalter an und behandelt Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar wegen ihres Alters ungleich. Tatsachen für eine Rechtfertigung sind nicht substantiiert vorgetragen. Der Vortrag der Beklagten, dass die Urlaubsstaffelung dem gesteigerten Erholungsbedürfnis von Mitarbeitern mit zunehmendem Alter und dem Gesundheitsschutz diene, genügte nicht. Des Weiteren bezweifelte das BAG, dass eine staffelartige Erhöhung des Urlaubs beginnend mit der Vollendung des 30. Lebensjahres den Zweck verfolgt, ältere Mitarbeiter zu schützen. Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei steigendem Lebensalter generell von einem erhöhten Erholungsbedürfnis und einer längeren Regenerationszeit ausgegangen werden kann. Folglich ist der Urlaubsanspruch des Klägers „nach oben" anzupassen. Der begehrte Schadensersatz hinsichtlich der insgesamt neun Urlaubstage war für die Jahre 2009 bis 2011 steht dem Kläger nicht zu, da der Kläger den Anspruch nicht innerhalb der im MTV vorgesehenen dreimonatige Ausschlussfrist geltend machte. Für 2012 ist Schadenersatz zu gewähren.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist ein weiteres Beispiel für die „Gefahren" einer Altersstaffel. Das gleich Problem stellt sich bei nach dem Alter differenzierenden Arbeitszeiten (vgl. BAG, BeckRS 2016, 67751).
Es trifft zu, dass die vorliegende Altersstaffel für jüngere Arbeitnehmer weniger günstig ist. Das BAG akzeptiert das behauptete erhöhte Ruhe- und Erholungsbedürfnis ab Alter 50 nicht. Die Anpassung „nach oben" entspricht dann der Linie des BAG. Sie verdeutlicht die wirtschaftlichen Risiken, die mit einer Differenzierung nach dem Alter verbunden sind.
In der Vergangenheit hatte das BAG ein eine Differenzierung ab dem 58. Lebensjahr gehalten (BAG, NZA 2015, 297), eine Differenzierung ab dem Alter 30 und 40 aber abgelehnt (BAG, NZA 2012, 803). Dem BAG ist zuzustimmen, dass Staffelmodelle, die einen zusätzlichen Urlaub bereits ab Vollendung des 30. Lebensjahres vorsehen, nicht dem gesteigerten Erholungsbedürfnis von älteren Mitarbeitern Rechnung tragen (können).
Es bleibt die spannende Frage, ob überhaupt pauschal von einem hinreichend erhöhten Ruhe- und Erholungsbedürfnis ab einem bestimmten Alter ausgegangen werden kann. Wenn ja, bleibt letztlich nur noch das Alter 55.
- Redaktion beck-aktuell
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Unwirksame tarifliche Urlaubsstaffelung nach dem Lebensalter. beck-aktuell, 05.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173661)



