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BAG

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes beschränkt

Vollzeit mit der Brechstange?

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erfasst aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 22.03.2016 klargestellt (Az.: 1 ABR 14/14).

Arbeitgeber hält Spruch der Einigungsstelle für unwirksam

Die Betriebsparteien streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. In diesem ist für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements die Bildung eines Integrationsteams vorgesehen, welches sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzt. Dieses hat das betriebliche Eingliederungsmanagement mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchzuführen, konkrete Maßnahmen zu beraten und dem Arbeitgeber vorzuschlagen sowie den nachfolgenden Prozess zu begleiten. Mit dem Verfahren will der Arbeitgeber die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle festgestellt wissen.

BAG: Einigungsstelle hat ihre Zuständigkeit überschritten

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts blieb auch vor dem BAG ohne Erfolg. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit überschritten, befand das Gericht. Ihr Spruch habe sich nicht auf die Ausgestaltung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements beschränkt, sondern die Beteiligung des Integrationsteams an der allein dem Arbeitgeber obliegenden Umsetzung der Maßnahmen vorgesehen.