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BAG

Fehlerhafte Unterrichtung des Betriebsrats bei Massenentlassung kann geheilt werden

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Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss sich die Unterrichtung des Betriebsrats im Rahmen des Konsultationsverfahrens auch auf die betroffenen Berufsgruppen beziehen. Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine unterbliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen jedoch durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrats geheilt werde, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.06.2016 herausstellt. Dieser müsse zu entnehmen sein, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht (Az.: 6 AZR 405/15). In neun ähnlich gelagerten Verfahren hat das BAG ebenfalls die Revisionen zurückgewiesen.

Kündigung wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam?

Die Klägerin war als Produktionsmitarbeiterin beschäftigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin beschloss der beklagte Insolvenzverwalter die Stilllegung des Betriebs und unterrichtete den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung. Dabei teilte er die betroffenen Berufsgruppen nicht mit. Dennoch bestätigte der Betriebsrat in dem am 23.12.2013 abgeschlossenen Interessenausgleich, dass er vollständig unterrichtet worden und das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei. Nach Erstattung der Massenentlassungsanzeige kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 27.12.2013 zum 31.03.2014. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Sie meint, die Kündigung sei wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam. Die Angaben bezüglich der Berufsgruppen hätten zwingend erteilt werden müssen.

Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats heilte Fehler

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Dabei habe offen bleiben können, ob die fehlende Information über die Berufsgruppen im Fall einer Betriebsstilllegung überhaupt nachteilige Rechtsfolgen für den Arbeitgeber bewirken kann, so das Gericht. Die fehlerhafte Unterrichtung sei hier jedenfalls durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden.