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BAG bejaht Entschädigung für nicht zu Vorstellungsgespräch eingeladenen schwerbehinderten Bewerber

Codiertes Recht

Ein mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderter Bewerber hat im Verfahren um die Besetzung der Stelle eines technischen Angestellten zur Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik Anspruch auf eine Entschädigung. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.2016 hat die Beklagte gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter verstoßen. Insbesondere die Tatsache, dass der Mann von der beklagten Stadt entgegen § 82 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden sei und dadurch benachteiligt wurde (Az.: 8 AZR 375/15).

Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch

Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines "Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik" des von ihr unterhaltenen Komplexes "Palmengarten" aus. In der Stellenausschreibung heißt es unter anderem: "Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation". Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich "Alternative Energien" ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.

Stadt: Bewerber offensichtlich ungeeignet

Der Kläger hat von der beklagten Stadt die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die beklagte Stadt habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Sie sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die beklagte Stadt hat sich darauf berufen, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben und die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsverdiensten zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hatte das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der beklagten Stadt teilweise abgeändert und die Entschädigungssumme auf einen Bruttomonatsverdienst reduziert. Hiergegen wendet sich die beklagte Stadt mit ihrer Revision.

Angaben des Klägers sprechen nicht gegen fachliche Eignung

Die Revision hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die beklagte Stadt habe dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Sie sei von ihrer Verpflichtung, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht nach § 82 Satz 3 SGB IX befreit gewesen. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung habe sie nicht davon ausgehen dürfen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlte.