Eine Ärztin machte sich im WhatsApp-Gruppenchat über die Krankmeldung eines Kollegen lustig und verriet dabei auch dessen Diagnosen. Das ArbG Siegburg wertete das als Datenschutzverstoß.
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Ein Mann war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik tätig. An dieser Klinik existierte eine WhatsApp-Gruppe, in der mehrere Ärztinnen und Ärzte die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen absprachen. Als der Arzt krank wurde, ließ er sich an seinem Arbeitsplatz untersuchen und meldete sich anschließend für seinen anstehenden Wochenenddienst krank.
Die Stationsärztin musste daraufhin seinen Dienst übernehmen. Davon zeigte sie sich wenig begeistert und teilte das auch in der WhatsApp-Gruppe. Neben ihrem Unmut teilte sie den anderen Kolleginnen und Kollegen gleich auch die Diagnosen des erkrankten Kollegen mit und mutmaßte, dass er gar nicht wirklich krank sei, sondern nur "einen Pups quer sitzen" habe. Daraufhin verklagte der Arzt in Weiterbildung seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassen und Schadensersatz.
Das Arbeitsgericht hat ihm mit einem jetzt veröffentlichen Urteil Recht gegeben (ArbG Siegburg, Urteil vom 22.05.2026 – 1 Ca 1741/25). Die Stationsärztin habe die personenbezogenen Gesundheitsdaten ihres Kollegen ohne Berechtigung und damit unzulässig in der WhatsApp-Gruppe weitergegeben.
Auch wenn der Arzt in Weiterbildung inzwischen seinen Arbeitsplatz gewechselt habe, bestehe immer noch die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr, so das Gericht. Die Stationsärztin habe sich vor Gericht uneinsichtig verhalten und ihr Fehlverhalten nicht eingesehen. Da sie die Diagnosen ihres ehemaligen Kollegen geteilt hatte und ihn damit vor den anderen Kolleginnen und Kollegen lächerlich gemacht habe, müsse die Ärztin nun immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig