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ArbG Köln

Kürzung einer betrieblichen Witwenrente bei großem Altersunterschied rechtmäßig

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Eine Pensionsordnung kann die Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig kürzen. Dies stellt nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2016 keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar (Az.: 7 Ca 6880/15).

Weniger Geld bei Altersunterschied von mehr als 15 Jahren

Der ehemalige Arbeitnehmer und Betriebsrentner war im Jahr 2013 im Alter von 70 Jahren verstorben. Die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau konnte daraufhin betriebliche Witwenrente beanspruchen. Nach der Pensionsordnung vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um 5% des vorgesehenen Betrages. Aus diesem Grund kürzte der Arbeitgeber die Witwenrente um 70%. Gegen diese Kürzung klagte die Witwe. Sie sah darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG.

ArbG: Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das ArbG nahm zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG an, hielt diese aber für gerechtfertigt. Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit, die auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner liege. Die konkrete Gestaltung sei auch angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden.