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ArbG Berlin

Nach Massenentlassungen am Flughafen Tegel beschlossener Sozialplan unwirksam

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Der nach Massenentlassungen bei der Fluggastabfertigung des Flughafens Berlin-Tegel von der Einigungsstelle beschlossene Sozialplan ist unwirksam, da die Dotierung des Sozialplans von der Entscheidung eines Dritten abhängig gemacht worden ist. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin mit Beschluss vom 07.07.2015 entschieden (Az.:13 BV 1848/15).

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin fertigte im Auftrag eines zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab, wobei die entstandenen betriebswirtschaftlichen Verluste stets konzernintern ausgeglichen wurden. Nach einer Kündigung aller Aufträge kündigte sie die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan. Die Einigungsstelle beschloss am 21.01.2015 einen Sozialplan, dessen Leistungen teilweise von Vorgaben eines Konzernunternehmens abhingen und der die Bildung einer sogenannten Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vorsieht.

ArbG: Einigungsstelle musste selbst über Nachteilsausgleich entscheiden

Das Arbeitsgericht hat den Sozialplan auf Antrag des Betriebsrats für unwirksam erklärt. Es sei unzulässig, die Dotierung des Sozialplans von der Entscheidung eines Dritten abhängig zu machen. Vielmehr müsse die Einigungsstelle selbst entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die den Arbeitnehmern entstehenden Nachteile ausgeglichen oder gemildert werden. Die vorgesehenen Leistungen seien zudem unzureichend. Die Einigungsstelle habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die aufgetretenen Verluste bislang konzernintern ausgeglichen wurden und deshalb zu erwarten gewesen sei, dass auch angemessene Abfindungen innerhalb des Konzerns finanziert werden würden.

Regelungen zur Transfergesellschaft nicht mitbestimmungspflichtig

Die Regelungen zur Transfergesellschaft unterlägen teilweise nicht dem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und könnten daher nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle getroffen werden. Es sei auch zweifelhaft, ob durch die erfolgte Ausgestaltung der Transfergesellschaft eine Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer wirklich vermieden werden konnte. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, muss die Einigungsstelle erneut über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden. Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen hängt allerdings nicht von der Entscheidung über die Wirksamkeit des Sozialplans ab.