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AG München

Mobilfunkvertrag "mit Handy" gibt keinen Anspruch auf regelmäßige Überlassung neuer Handys

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Aus der Bezeichnung eines Mobilfunkvertrags "mit Handy" folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss "subventionierte" Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden, nicht aber, dass laufend die Überlassung neuer Mobiltelefone geschuldet ist. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung nach Ablauf der Mindestlaufzeit ändert daran nichts. Dies hat das Amtsgericht München entschieden und eine Klage rechtskräftig abgewiesen (Urteil vom 18.02.2016, Az.: 213 C 23672/15).

Mobilfunkvertrag "mit Handy" geschlossen

Der Kläger übernahm 2009 von seiner ehemaligen Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge. Diese hatte die Verträge 2004 mit dem beklagten Mobilfunkunternehmen geschlossen. Die Bezeichnung der Verträge war jeweils "mit Handy". Bei Vertragsschluss war der Lebensgefährtin jeweils ein neues Mobiltelefon überlassen worden. Hierfür zahlt der Kläger monatlich 75,20 Euro brutto für Grundgebühr und "Internetpack". Enthalten sind "Handy-Aufschläge" von 10 Euro beziehungsweise 5,13 Euro brutto. Für die Verträge war eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorgesehen. In Ermangelung einer Kündigung sollte der Vertrag sich jeweils um weitere zwölf Monate verlängern. Hinsichtlich einer der Rufnummern veranlasste der Kläger zuletzt im Mai 2009 eine weitere Vertragsverlängerung für 24 Monate und bekam hierbei ein weiteres Mobilfunkgerät durch die Beklagte ausgehändigt. Im Übrigen liefen beide Verträge ungekündigt weiter.

Kläger begehrt Überlassung eines neuen Handys

Anfang 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, ihm zu den Verträgen ein neues Mobiltelefon auszuhändigen. Dies lehnte die Beklagte ab. Der Kläger meinte, aufgrund der Tarifbezeichnung "mit Handy" und bei Berechnung von Handyaufschlägen müsse der Verbraucher davon ausgehen können, dass er in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf Aushändigung eines neuen Mobiltelefons habe. Die Telefonfirma lehnte dies ab. Darauf erhob der Kläger Klage zum AG München auf Aushändigung eines neuen hochwertigen Smartphones sowie auf Rückzahlung der Gebühren für Januar 2013 bis September 2015 in Höhe von monatlich 75 Euro, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien und er keine neuen Geräte von der Beklagten bekommen habe.

AG: "Subventionierte" Überlassung von Telefonen gegen Einhaltung einer Mindestvertragslaufzeit

Das AG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger könne aufgrund der Verträge von der Telefonfirma keine neuen Geräte verlangen. Es sei allgemein bekannt, dass die Überlassung von Mobiltelefonen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen nicht kostenfrei erfolgt, sondern "subventioniert" sei und über eine erhöhte laufende Vergütung finanziert werde. Diese sei bei den streitgegenständlichen Verträgen sogar ausdrücklich ausgewiesen. Der Kunde verpflichte sich -wie hier- gleichsam als Gegenleistung zur Einhaltung einer bestimmten Mindestvertragslaufzeit.

Kein Anspruch auf neues Handy bei "automatischer Vertragsverlängerung" 

Dies bedeute jedoch weder, dass ein erhöhtes Entgelt mit Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ohne weiteres wegfällt noch dass sich bei unterbliebener Kündigung oder "automatischer Verlängerung" des Vertrages ein Anspruch auf Aushändigung neuer Geräte ergibt, so das AG. Bei der stillschweigenden Vertragsverlängerung handele es sich somit um nichts anderes als ein nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen vorgesehenes Weiterlaufen des Vertrags.

Bei ausdrücklicher Vertragsverlängerung mit längerer Laufzeit Vereinbarung über neues Handy möglich

Davon zu trennen sei eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handele es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln könne.

Kein Anspruch auf Rückzahlung bezahlter Gebühren und Handyaufschläge

Laut AG erhält der Kläger auch die gezahlten Gebühren nicht zurück. Er hätte mit selbst angeschafften Geräten die Leistungen des Telefonanbieters in Anspruch nehmen können. Auch habe er keinen Anspruch auf eine Rückzahlung der Handyaufschläge, da es sich um eine Preisvereinbarung gehandelt habe, die Art und Umfang der Vergütung für eine Hauptleistung des Vertrags regle.