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Nachbarstreit

Wer zur Heckenschere greift, sägt am eigenen Anspruch

Jemand schneidet mit einer elektrischen Säge eine Hecke.
Klage scheitert an Selbstverschulden © Angela Rohde / Adobe Stock

Jahrzehntealte Bäume, überhängende Äste, zwei Familien im Clinch: Ein Münchner ließ die Hecke des Nachbarn eigenmächtig stutzen – mitten im laufenden Verfahren. Das AG München sieht darin Selbstjustiz und weist die Klage ab.

Wer sich über wuchernde Nachbarhecken ärgert, sollte nicht selbst zur Schere greifen – jedenfalls nicht während eines laufenden Gerichtsverfahrens. Das AG München hat die Klage zweier Grundstückseigentümer auf Beseitigung überhängender Äste und Wurzeln abgewiesen (Urteil vom 05.10.2026 – 112 C 2870/23). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Im Westen Münchens stritten zwei Familien seit Jahren über eine mindestens zwölf Meter hohe Bepflanzung aus Thujen und einer Fichte an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Außergerichtlich kam keine Einigung zustande, eine gerichtliche Mediation scheiterte ebenfalls. 2024 beauftragte das Gericht einen Sachverständigen. Der stellte fest, dass Äste spätestens seit 2016 über die Grenze ragten und Wurzeln schon vor mindestens zehn Jahren das Nachbargrundstück erreicht hatten.

Doch während die Begutachtung noch lief, beauftragten die klagenden Nachbarn auf eigene Faust eine Fachfirma mit dem Rückschnitt der Äste. Anschließend verlangten sie auch die Beseitigung des inzwischen nachgewachsenen Überhangs.

Eigenmächtiger Rückschnitt als Bumerang

Genau das wurde ihnen zum Verhängnis. Das Gericht sieht im eigenmächtigen Schnitt eine vorsätzliche Eigentumsverletzung an den Bäumen der Nachbarn. Von einer zulässigen Selbsthilfe könne keine Rede sein, die Voraussetzungen dafür hätten nicht vorgelegen.

Zudem greife die Münchener Baumschutzverordnung. Die Thujen unterfielen teilweise dem öffentlich-rechtlichen Schutz. Eine Überhangbeseitigung entlang der Grundstücksgrenze verändere nach den Feststellungen des Sachverständigen das charakteristische Aussehen der Gehölze – das sei mit der Verordnung nicht vereinbar.

Auch die Verjährung steht den Ansprüchen entgegen. Der Überhang habe die Grenze spätestens 2016 überschritten, so das Gericht, und der Beseitigungsanspruch sei damit verjährt. Daran ändere auch der eigenmächtige Rückschnitt nichts – im Gegenteil. Wer sich durch gesetzeswidriges Handeln eine Rechtsposition verschaffe, handele nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Die Nachbarn müssten so gestellt werden, als stünde der anderen Seite die Verjährungseinrede weiterhin zu.

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