Eiche trotzt 130 Jahre alter BGB-Vorschrift

Zitiervorschlag
Eiche trotzt 130 Jahre alter BGB-Vorschrift. beck-aktuell, 26.10.2026 (abgerufen am: 26.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208426)
Ein Hauseigentümer will eine alte Grenzeiche fällen. Das AG Regensburg lehnt ab: Der Hitzeschutz gehe vor. Den Klimawandel habe der Gesetzgeber 1896 schlicht nicht bedacht.
Dass ein einzelner Baum eine Vorschrift ins Wanken bringt, die seit 130 Jahren nahezu unverändert im BGB steht – damit dürften wenige gerechnet haben. Das AG Regensburg hat die Klage eines Reihenhauseigentümers auf Zustimmung zur Fällung einer rund 60 Jahre alten Grenzeiche abgewiesen (Urteil vom 19.08.2026 – 10 C 2075/25 WEG).
§ 923 Abs. 2 BGB enthalte eine Gesetzeslücke, so das Gericht. Der historische Gesetzgeber habe die klimatische Bedeutung einzelner Bäume schlicht nicht vorhergesehen. Im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses überwiege das Interesse der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft am Erhalt des Baumes.
Stadt genehmigte Fällung
Die strittige Eiche steht auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken im Regensburger Stadtgebiet, ihr Stammumfang misst über zwei Meter. Sie überragt die angrenzenden Reihenhäuser und beschattet mit ausladender Krone deren Südfassaden. Sowohl der Bebauungsplan als auch die örtliche Baumschutzverordnung stufen sie als schützenswert ein.
Der Eigentümer des Reihenmittelhauses hatte sein Grundstück 2017 erworben. Er verlangte von der Eigentümergemeinschaft nebenan die Zustimmung zur Fällung. Wurzeln hätten seine Terrasse beschädigt, Laub und Pollen seien eine Zumutung, auf dem Baum lebende Raupen hätten bei ihm allergische Hautreaktionen ausgelöst. Bei der Stadt Regensburg erwirkte er eine Fällgenehmigung und eine Befreiung vom Bebauungsplan.
130 Jahre alter Regelfall trifft auf neue Realität
Das AG Regensburg jedoch trat der Fällung entgegen. Zwar können nach § 923 Abs. 2 BGB jeder Miteigentümer die Beseitigung eines Grenzbaums verlangen – ein Recht, das im Kern seit der Urfassung des BGB von 1896 gilt. Damals, so das AG Regensburg, habe man der Erhaltung eines einzelnen Baumes keinen besonderen Wert beigemessen. Mittlerweile sei diese Bewertung jedoch überholt. Art. 20a GG, das Bundesnaturschutzgesetz und kommunale Baumschutzverordnungen zeigten, dass Bäumen gerade wegen ihrer Auswirkung auf das Klima eine andere Wertigkeit zukomme. Für Fälle, in denen ein Grenzbaum unter klimatischen Gesichtspunkten besondere Bedeutung habe, fehle es an einer Regelung. Diese Lücke sei im Wege einer Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen zu schließen.
Vom Hitzeschutzeffekt der Eiche machte sich das Gericht beim Ortstermin im Juli 2026 ein eigenes Bild – mitten in einer Hitzeperiode mit Höchstwerten jenseits der 32 Grad, an Spitzentagen knapp 40 Grad. Der zuständige Richter, selbst in Regensburg wohnhaft, verwies darauf, dass die Außentemperaturen gegen Mitternacht noch nahe 30 Grad gelegen hätten. Der Temperaturunterschied zwischen beschatteten und unbeschatteten Flächen sei bei der Begehung klar spürbar gewesen. Kein anderer Baum in der Straße leiste eine vergleichbare Beschattung der Fassaden, Wohnräume und Dachflächen. Ein solcher natürlicher Hitzeschutz lasse sich mit normalen Mitteln nicht ersetzen.
Allergien nicht belegt, Gartenprobleme hinnehmbar
Die allergischen Hautreaktionen hielt das Gericht mangels Beweisantritts für unbelegt. Den Eichenprozessionsspinner habe die Stadt Regensburg weder 2023 noch 2025 vor Ort feststellen können. Falls Raupen für Beschwerden verantwortlich sein sollten, wäre die naheliegende Lösung deren gezielte Bekämpfung – und keine Baumfällung. Laub, Wurzelschäden und Einschränkungen bei der Gartengestaltung stufte das Gericht als typische Folgen eines großen Baumes ein. Der Garten im jetzigen Zustand sei keineswegs unzumutbar; viele Menschen wären über einen schattigen Garten in Stadtlage froh.
Gegen den Hauseigentümer sprach zudem, dass er das Grundstück 2017 in Kenntnis des Baumes und seines Schutzstatus erworben hatte. In Regensburg gebe es reihenweise Grundstücke ohne derartige Baumkonflikte. Für die Eigentümergemeinschaft hingegen wäre der Hitzeschutz bei einer Fällung unwiederbringlich verloren.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- AG Regensburg
- Urteil vom 18.08.2026
- 10 C 2075/25 WEG
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Eiche trotzt 130 Jahre alter BGB-Vorschrift. beck-aktuell, 26.10.2026 (abgerufen am: 26.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208426)



