Amtsrichterin darf Unterschrift vergessen

Zitiervorschlag
Amtsrichterin darf Unterschrift vergessen. beck-aktuell, 21.05.2026 (abgerufen am: 21.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198496)
Ein Eröffnungsbeschluss, der von einer Amtsrichterin nicht unterschrieben wurde, ist trotzdem wirksam - zumindest solange sicher festgestellt werden kann, dass sie das Verfahren tatsächlich eröffnen wollte.
Die fehlende eigenhändige Unterschrift des Richters führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit eines strafprozessualen Eröffnungsbeschlusses. Entscheidend sei, ob das Gericht den Beschluss tatsächlich gefasst habe und dies sicher feststellbar sei, so das Urteil vom 25.03.2026 – 1 ORs 4/26).
Dem Verfahren lag eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zugrunde. Das AG Schwedt/Oder hatte den Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt und dem Opfer zudem ein Schmerzensgeld zugesprochen. Auf die Berufung hatte das LG Neuruppin das Urteil aufgehoben und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.
Zur Begründung führt das LG aus, dass der unwirksame Eröffnungsbeschluss ein im Berufungsrechtszug nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis darstelle. Weder der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder noch die Terminierungsverfügung vom selben Tag seien von der zuständigen Richterin unterzeichnet worden. In der Akte gebe es keine anderen sicheren Anhaltspunkte, die auf einen tatsächlichen Beschlusserlass schließen ließen. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
StPO macht keine Vorgaben zur Form
Das OLG bestätigte jetzt die Ansicht der Staatsanwaltschaft. Dass die Strafrichterin mit dem Textsystem forumSTAR den Eröffnungsbeschluss sowie die Terminverfügung vollständig erstellt, jedoch nicht eigenhändig unterzeichnet habe, führe nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses.
Nach § 203 StPO entscheide das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss, während § 207 StPO dessen Inhalt regele. Eine ausdrückliche Vorgabe zur Form treffe die StPO jedoch nicht. Zwar werde aus Gründen der Rechtssicherheit überwiegend eine schriftliche Niederlegung verlangt. Daraus lasse sich aber kein allgemeines Erfordernis der Unterzeichnung ableiten. Der Begriff der Schriftlichkeit umfasse sprachlich nicht notwendig eine Unterschrift. Die StPO sehe vielmehr nur in bestimmten Fällen ausdrücklich eine Unterzeichnung vor, etwa in § 275 Abs. 2 StPO für Urteile oder in § 345 Abs. 2 StPO für die Revisionsbegründung. Daraus folge, dass die Unterschrift nicht generell Wirksamkeitsvoraussetzung sei.
Tatsächliche Beschlussfassung maßgeblich
Entscheidend sei vielmehr, ob die erforderliche richterliche Entscheidung tatsächlich getroffen worden sei. Dies könne auch im Weg des Freibeweises festgestellt werden. In der Rechtsprechung werde insoweit darauf abgestellt, ob sich aus den Umständen die tatsächliche Beschlussfassung ergebe.
Aufgrund der dargelegten Umstände, insbesondere der sorgfältigen Erstellung des Eröffnungsbeschlusses, verbunden mit den detaillierten Anordnungen in der Ladungsverfügung sowie der Aufhebung des Hauptverhandlungstermins, hat der Senat keinen Zweifel, dass die Strafrichterin mit ihrem schriftlichen Beschluss das Verfahren tatsächlich eröffnen wollte und das Schriftstück mit diesem Willen in den Geschäftslauf gab.
Hinzu komme, dass sie später weitere verfahrensleitende Entscheidungen getroffen und in der Hauptverhandlung festgestellt habe, dass das Hauptverfahren eröffnet worden sei. In einer dienstlichen Stellungnahme erklärte sie zudem, die fehlende Unterschrift beruhe auf einem Versehen.
Diese Gesamtumstände belegen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei, dass die Beschlussfassung tatsächlich erfolgt sei und kein bloßer Entwurf vorgelegen habe. Die fehlende Unterschrift stehe der Wirksamkeit daher nicht entgegen.
Ausnahme beim Umlaufverfahren
Etwas anderes gelte nur für den Fall der Beschlussfassung im Umlaufverfahren – also im Wege einer schriftlichen Beratung und Abstimmung aufgrund eines Entscheidungsvorschlags. Hier führe das Fehlen der Unterschrift zur Unwirksamkeit des Beschlusses, denn es handele sich bis zur Unterzeichnung durch alle Richter lediglich um einen Entwurf.
Das sei – entgegen der Ansicht des LG Neuruppin - nicht mit der Beschlussfassung durch eine Amtsrichterin vergleichbar. Eine wirksame Beschlussfassung könne hier sogar gedanklich getroffen und anhand des schriftlich niedergelegten Beschlusses selbst sowie durch weitere Anknüpfungspunkte festgestellt werden.
Da das LG zu Unrecht ein Verfahrenshindernis angenommen habe, hat das OLG das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
- Redaktion beck-aktuell, jss
- OLG Brandenburg
- Urteil vom 25.03.2026
- 1 ORs 4/26
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Amtsrichterin darf Unterschrift vergessen. beck-aktuell, 21.05.2026 (abgerufen am: 21.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198496)



