Ausweiskopien durften nicht beschlagnahmt werden

Zitiervorschlag
Ausweiskopien durften nicht beschlagnahmt werden. beck-aktuell, 28.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197161)
Auf der Spur einer Steuerhinterziehung durchsuchte die Steuerfahndung ein Notarbüro. Dabei durfte zwar die gesuchte Vollmachtsurkunde beschlagnahmt werden, nicht jedoch eine für die Beurkundung angefertigte Ausweiskopie. Diese sei beschlagnahmefrei, wie das LG Nürnberg-Fürth erklärt.
Das Beschlagnahmeverbot deliktisch verstrickter Gegenstände (§ 97 Abs. 2 S. 2 StPO) greift nur, wenn der Gegenstand einen Bezug zu der konkret verfolgten Straftat aufweist. Bei der Ermittlung einer Steuerhinterziehung durfte die Steuerfahndung somit zwar eine beglaubigte Generalvollmacht, nicht jedoch eine Personalausweiskopie eines Beschuldigten beschlagnahmen, wie das LG Nürnberg-Fürth entschied (Beschluss vom 22.04.2026 – 12 Qs 14/26).
Zwei Jahre lang soll ein beschuldigter Gebrauchtwagenhändler die Herkunft weiterverkaufter Fahrzeuge verschleiert und damit über die Differenzbesteuerungsregeln Einkünfte am Fiskus vorbeigeschleust haben. Er selbst wohnt zwar in Rumänien, die Steuerfahndung ging jedoch davon aus, dass sein Neffe im Inland im Rahmen einer Generalvollmacht für ihn tätig geworden sei. Eben jene Generalvollmacht bzw. deren Beglaubigungsvermerk sollte nun beim entsprechenden Notar gesucht werden.
Der Durchsuchungsbeschluss des AG Nürnbergs erlaubte der Steuerfahndung nicht nur die Beschlagnahme der "Originalurkunde", sondern auch die zugehörige Ausweiskopie des Beschuldigten. Der Notar händigte zwar beides aus, klagte dann allerdings auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses. Das LG Nürnberg-Fürth hat diesen Antrag nun als unbegründet verworfen. Der Beschluss sei rechtmäßig gewesen, habe sich aber in der Tat nicht auch auf die Ausweiskopie erstrecken dürfen.
Auffindevermutung gegeben
Nach dem Beschluss der 12. Strafkammer war der Durchsuchungsbeschluss "mit der Einschränkung" rechtmäßig, dass die Ablichtung des Ausweises zu Unrecht als gesuchter Gegenstand bezeichnet worden sei. Den Erlass habe dieser Fehler aber nicht gehindert.
Für beide Dokumente habe eine tatsachenbasierte Auffindevermutung vorgelegen (§ 103 Abs. 1 S. 1). Dass der Beschluss die "Originalurkunde" als gesuchten Gegenstand bezeichnete, obwohl nach gängiger Praxis wahrscheinlich nur eine Abschrift aufzufinden sei, störe nicht. Das sei zwar spekulativ, schade dem Beschluss allerdings nicht. Trotzdem werde aus dem Beschluss ersichtlich, dass es um die Identität des Urkundenausstellers bzw. Vollmachtgebers gehe. Es solle nach der Urkunde gesucht werden, die beim Notar vorfindlich sei. Dass vor der Beglaubigung der Ausweis des Ausstellers kopiert werde, entspreche allgemeiner Übung, sodass auch dahingehend eine Auffindung wahrscheinlich gewesen sei.
Ausweiskopie für Steuerhinterziehung irrelevant
Im Gegensatz zur gesuchten Generalvollmacht habe die Ausweiskopie allerdings nicht der Beschlagnahme unterlegen. Die Vollmachtsurkunde sei gerade für die Kenntnisnahme durch Dritte und daher nicht nur für die Vertrauenssphäre zwischen Mandanten und Notar bestimmt. Auch sei die Generalvollmacht im Falle der Steuerhinterziehung ein Gegenstand, der gemäß der Ausnahmeregel § 97 Abs. 2 S. 2 StPO zur Tatausführung im weiteren Sinne Verwendung finde bzw. finden sollte. Es bestehe der Verdacht, dass die Generalvollmacht gerade für die in Rede stehenden Gebrauchtwagengeschäfte und folglich auch für die mutmaßliche Steuerhinterziehung genutzt worden sein könnte. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO gelte deshalb nicht.
Anders stünden die Dinge bei der Ablichtung des Personalausweises. Diese sei gerade im Schutzbereich zwischen Mandanten und Notar entstanden und sollte diesen auch nicht verlassen. Der Personalausweis selbst könne zwar in gewisser Hinsicht ebenfalls ein Gegenstand im Sinne des § 97 Abs. 2 S. 2 StPO sein, da er in der Vorbereitungsphase im Rahmen der Vollmachtsbeurkundung genutzt werde. Für die Kopie gelte das jedoch nicht.
Der Ermittlungsrichter hatte für den Durchsuchungsbeschluss argumentiert, dass der Beschuldigte angegeben hatte, keine Kenntnis von der Vollmacht zu haben. Damit stehe der Vorwurf im Raum, dass er als Urkundsbeteiligter einen gefälschten Ausweis vorgelegt habe. Wenn dem jedoch so wäre – so das LG nun – stünde ein anderes Delikt als die Steuerhinterziehung des Beschuldigten inmitten des Ermittlungsverfahrens. Er selbst könne nämlich keine mittelbare Falschbeurkundung bewirken, wenn es nur um die Beglaubigung seiner Unterschrift gehe. Damit rücke ein Dritter - wohl der Neffe - in den Mittelpunkt.
Da dieser Vorwurf aber gerade nicht Gegenstand der Ermittlungen gewesen sei, könne nur die Kopie nicht als Gegenstand im Sinne des § 97 Abs. 2 S. 2 aE StPO gelten. Damit herrsche insofern keine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Nürnberg-Fürth
- Beschluss vom 22.04.2026
- 12 Qs 14/26
Zitiervorschlag
Ausweiskopien durften nicht beschlagnahmt werden. beck-aktuell, 28.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197161)


