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"From the river to the sea"

Rechtslage bei River-Parole nicht unklar

Eine Hand hält ein selbst gemaltes Schild mit der Aufschrift "From the river to the sea Palestine will be free" in die Höhe. Im Hintergrund sind andere Schilder und Bäume zu sehen.
Strafbar oder nicht? © picture alliance / Hans Lucas | Eric Broncard

Einem Beschuldigten musste kein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, weil er mit einem "From the river to the sea"-Plakat erwischt worden ist. Das LG Berlin I sieht keine rechtlichen Schwierigkeiten bei der Einordnung der strafbaren Parole, wenngleich sich die Amtsgerichte noch uneins sind.

Die Parole "From the river to the sea, Palestine will be free" ist ohne rechtliche Schwierigkeiten iSd  § 149 StPO als strafbare Parole der Hamas einzuordnen. Vor den Landes- und Oberlandesgerichten sei die Rechtslage insoweit geklärt, sodass das LG Berlin I keinen Fall notwendiger Verteidigung sieht (Beschluss vom 24.02.2026 – 502 Qs 4/26).

Weil er ein Plakat mit der Aufschrift "From the river tot he sea, Palestine will be free" gehalten hatte, wurde ein Mann vom AG Tiergarten zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Seine Wahlverteidigung erhob zunächst Einspruch, dann meldete sich eine Rechtsanwältin, um die Verteidigung anzuzeigen. Sie beantragte, als Pflichtverteidigerin nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet zu werden. Die entscheidende Rechtsfrage – nämlich die Einordnung der Parole als Kennzeichen der "Hamas" – sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und daher von gewisser Schwierigkeit im Sinne der StPO.

Mit Verweis auf den noch mandatierten Wahlverteidiger lehnte das Gericht den Antrag ab. Nachdem dieser das Mandat niedergelegt hatte, legte die Rechtsanwältin sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Beiordnung ein.

Inzwischen ist der Beschuldigte aufgrund mangelnden Vorsatzes freigesprochen worden; das LG Berlin I hat die sofortige Beschwerde nun unabhängig davon verworfen: Die Rechtslage sei gerade nicht ungeklärt.

Amtsgerichte zählen nicht

Die 2. große Strafkammer des LG Berlin I ließ in ihrer Entscheidung ausdrücklich offen, ob die Beschwerde aufgrund des Freispruchs nicht sogar unzulässig sei. Im Licht der EU-PKH-Richtlinie vom Oktober 2016 sei diese Frage umstritten. Da die Beschwerde in der Sache aber jedenfalls unbegründet sei, sei dies hier nicht zu entscheiden gewesen. 

Denn ein Fall der Pflichtverteidigung liege hier nicht vor, insbesondere nicht wegen der Schwierigkeit der Rechtslage nach § 140 Abs. 2 StPO. Der Rechtsanwältin sei insoweit beizupflichten, dass bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sei, ob die Parole "From the river to the sea" der Terrororganisation "Hamas" zuzuordnen sei. Sehr wohl habe die landes- und oberlandesgerichtliche Rechtsprechung daran keine grundsätzlichen Zweifel. Die Kammer führte mehrere Entscheidungen heran, darunter des KG, des OLG Düsseldorf und des LG Hamburg, in denen die Verwendung der Parole als strafbar beurteilt worden sei. 

Dass einzelne Amtsgerichte eine Strafbarkeit verneint und die Sache noch nicht vor dem BGH verhandelt worden sei, führe noch nicht zu einer unklaren Rechtslage. Auch die Subsumtion im konkreten Fall bereite keine besonderen Schwierigkeiten. Zwar müsse die – mehrfach durch islamwissenschaftliche Sachverständige dargelegte  – Bedeutung der Parole für die "Hamas" im Verfahren tragfähig festgestellt werden. Die dabei vorgenommenen Wertungen seien Laien aber nicht unzugänglich und bewegten sich noch im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung. Komplexe juristische Bewertungen seien nicht zu erwarten.