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Wegfall des Routerzwangs und Haftungsprivileg für WLAN-Betreiber in Kraft getreten

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Der sogenannte Routerzwang ist mit Inkrafttreten des "Routergesetzes" am 01.08.2016 weggefallen. Telekommunikations-Kunden können nun frei wählen, welches Gerät sie für die Anbindung an das Internet nutzen wollen. Darauf weist das Bundesjustizministerium hin. Zuvor ist am 27.07.2016 außerdem das "WLAN-Gesetz" zur Abschaffung der WLAN-Störerhaftung in Kraft getreten.

Zugangsdaten von Providern unaufgefordert herauszugeben

Das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten ("Routergesetz") soll sicherstellen, dass die Endkunden der Telekommunikationsanbieter geeignete Endgeräte auf dem Markt kaufen und anschließen können. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Netzbetreiber die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert herausgeben müssen.

Haftungsprivileg auch für WLAN-Betreiber

Das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes ("WLAN-Gesetz") stellt klar, dass alle WLAN-Anbieter – sowohl private Betreiber wie auch geschäftsmäßige Anbieter wie Cafés, Hotels oder Bürgerämter – für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht schadensersatzpflichtig sind und sich auch nicht strafbar machen. Dazu hat der Gesetzgeber WLAN-Betreiber Zugangsprovidern beim Haftungsprivileg gleichgestellt. Damit soll auch die Störerhaftung (keine Haftung der Anbieter auf Beseitigung und Unterlassen) von WLAN-Betreibern abgeschafft sein. Das Gesetz soll so dazu beitragen, diesen die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, um neue Geschäftsmodelle zu fördern und bestehende Geschäftsmodelle weiter auszubauen.