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Verbandsklagerecht für Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen kommt

Schutz des Anwaltsberufs

In das Gesetzgebungsverfahren um das Verbandsklagerecht für Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen kommt Bewegung. Die Beratungen im Rechtsausschuss des Bundestags sollen bereits Anfang Dezember 2015 abgeschlossen werden. Darauf haben sich die Fraktionen von CDU/CSU und SPD am 27.11.2015 geeinigt. Dabei haben CDU und CSU nach eigenen Angaben zur Verhinderung einer neuen "Abmahnindustrie" durchgesetzt, dass nur seriöse Verbände ein Klage- und Abmahnrecht erhalten.

Verbraucherverbände erhalten Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen

Die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der Berichterstatter Stefan Heck erklärten: "Mit der Novellierung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass Verbraucherschutzverbände künftig auch datenschutzrechtlichen Verstößen im Umgang mit Verbraucherdaten durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen begegnen können. Damit geben wir den Verbraucherschutzorganisationen ein wirksames Instrument an die Hand, um Missbrauchsgefahren, die sich zum Beispiel aus einer marktbeherrschenden Stellung solcher Dienstleister ergeben können, wirksam einzudämmen. Beispiele, wie Facebook und Google zeigen eindrücklich, wie einzelne Unternehmen den Verbrauchern gegenüber den Umgang mit ihren Daten bewusst verschleiern."

Verbandsklagerecht nur für seriöse Verbände

Weiter heißt es in ihren Äußerungen, CDU und CSU hätten durchgesetzt, dass nur seriöse Verbände ein Klage- und Abmahnrecht erhalten. Damit solle verhindert werden, dass eine neue "Abmahnindustrie" entstehe, die in Abmahnungen ein Geschäftsmodell sehe. Um ein Klagerecht zu erhalten, müsse ein Verbraucherschutzverband verschiedene Voraussetzungen erfüllen und sich beim Bundesjustizamt registrieren lassen. Dieses werde auch regelmäßig überprüfen, ob ein Verband Datenschutzverstöße sachgerecht verfolgt oder sich von finanziellen Interessen leiten lässt.

Verlust des Verbandsklagerechts bei nicht "sachgerechtem" Vorgehen

Ein Anhaltspunkt für ein "sachgerechtes" Vorgehen werde dabei zum Beispiel auch sein, ob ein Verband ein betroffenes Unternehmen zunächst ohne Gebührenerhebung auf seinen Datenschutzverstoß hinweist. Damit sollen zum einen kleinere Unternehmen und Startups vor Abmahnkosten bewahrt werden und zum anderen die Einhaltung der Datenschutzstandards  bei neuen datenbasierten Geschäftsmodelle und Innovationen gewährleistet werden, so Winkelmeier-Becker und Heck. Stelle das Bundesjustizamt fest, dass ein Verband Datenschutzverstöße nicht sachgerecht verfolgt, werde er wieder von der Liste gestrichen.

Auf "Safe Harbour"-Urteil gestützte Verbandsklagen bis Oktober 2016 ausgeschlossen

Zudem erhielten Unternehmen mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum "Safe Harbour"-Abkommen nun bis zum 01.10.2016 Zeit, um ihre Datenübermittlung auf eine neue, rechtssichere Grundlage zu stellen. Abmahnungen und Klagen, die sich auf das "Safe Harbour"-Urteil stützten, seien somit bis dahin unzulässig.