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Richterbund bezweifelt Verfassungsmäßigkeit des geplanten Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes

Parken in Pink

Der Deutsche Richterbund (DRB) hegt Zweifel an der Vereinbarkeit des geplanten Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes mit dem Grundgesetz. Fraglich sei, ob § 6b Abs. 1 Satz 2 BDSG-E einer Überprüfung am Maßstab des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der jeweiligen Betroffenen standhält, heißt es in einer Stellungnahme des Verbandes vom November 2016.

Diffuses Gefühl permanenten Überwachtwerdens betrifft grundrechtliche Belange

Zwar ist es nach Auffassung des DRB nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage materiell verfassungsgemäß sein kann, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht und Überwachung sowie Aufzeichnung insbesondere in räumlicher und zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Möglichkeit der Auswertung der Daten das Übermaßverbot wahren. Das setze jedoch eine hinreichend bestimmte und normenklare Ermächtigungsgrundlage für die geplante Videoüberwachung voraus, wobei die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine derartige Überwachung im Einzelnen zu bestimmen seien. Es erscheine zumindest fraglich, ob diese Anforderungen mit der Einführung von § 6b Abs. 1 Satz 2 BDSG erreicht werden. Mit der geplanten Maßnahme würden ganz überwiegend Personen überwacht, die selbst keinen Anlass dafür geben, gibt der DRB zu bedenken. Das Vorhandensein einer Vielzahl von Videoüberwachungsanlagen führe zu einem diffusen Gefühl des permanenten Überwachtwerdens, was bereits einen Eingriff in grundrechtliche Belange der Betroffenen darstelle.

Kritik auch an Inpflichtnahme privater Stellen

Regelungen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung gehörten systematisch nicht in das Bundesdatenschutzgesetz, betont der Verband weiter. Für die Gewährung der öffentlichen Sicherheit und zur Gefahrenabwehr sollten keine privaten Stellen in die Pflicht genommen werden. Es handele sich um Kernaufgaben des Staates, die er zum Beispiel durch eine höhere Polizeipräsenz an Kriminalitätsschwerpunkten wahrzunehmen hat.