Nicht alle Berechtigten bekommen Ghetto-Rente

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Nicht alle Berechtigten bekommen Ghetto-Rente. beck-aktuell, 28.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181651)
Seit 2002 wird in Deutschland Menschen, die in nationalsozialistischen Ghettos gearbeitet hatten, ein Rentenanspruch rückwirkend ab dem Jahr 1997 zugestanden. Darüber hinaus ermöglicht ein deutsch-polnisches Abkommen von 2015 Überlebenden eine Rente aufgrund von Beschäftigung in einem NS-Ghetto im besetzten Polen, wenn sie in Polen leben. Trotz dieser Regelungen bekämen nicht alle ehemaligen Ghetto-Beschäftigten eine solche Rente ausbezahlt, sagte die Sozialpolitikerin der Linken Azize Tank gegenüber der Presse. "Betroffen sind vor allem Roma und Juden, die nach der Flucht aus dem Ghetto noch nicht 14 Jahre alt waren."
Linke sieht Lücke in Gesetzgebung
Bis Mitte Dezember 2015 hat die Deutsche Rentenversicherung rund 330 Bewilligungen für Ghetto-Renten nach Polen ausgesprochen. In mehreren Fällen gingen Betroffene nach Angaben von Tank aber leer aus. Sie hätten als Kinder in den Ghettos gearbeitet. Die für eine Rentenanwartschaft angerechnete Zeit reiche nicht aus. Das Sozialgesetzbuch sehe zwar sogenannte Ersatzzeiten vor, etwa wenn Betroffene nach Verlassen des Ghettos in einem Versteck lebten. Voraussetzung sei jedoch laut Gesetz die Vollendung des 14. Lebensjahres bis spätestens 1949, sagte Tank. Sie forderte eine Präzisierung des Ghetto-Rentengesetzes.
Unterstützung aus Polen
Auch ein Aufruf in Polen von Überlebenden zur Unterstützung von ehemaligen Ghetto-Insassen zielt auf dieses Anliegen. Auch im Fall der Anerkennung der Ghetto-Beschäftigung einer Person durch deutsche Rentenversicherungsträger könne dieser Person eine Ghetto-Rente verweigert werden, wenn Mindestzeiten nicht erreicht würden, heißt es in dem Aufruf. Unterzeichnet wurde er vom Vorsitzenden der Vereinigung der Roma in Polen, Roman Kwiatkowski, und dem Bevollmächtigten des Verbandes der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen, Marian Kalwary.
Rentenversicherung will nichts ändern
Änderungen sind aber nicht geplant. "Vor dem 14. Lebensjahr wurden und werden grundsätzlich keine Beiträge aufgrund einer Beschäftigung zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, da Kinder grundsätzlich keiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen“, sagte eine Sprecherin des Bundessozialministeriums. Somit seien auch keine Beiträge mittels Ersatzzeiten zu ersetzen.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
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Nicht alle Berechtigten bekommen Ghetto-Rente. beck-aktuell, 28.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181651)



