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Regulierung der Sterbehilfe

Juristentag schlägt Schutzkonzept vor

Zwei Flaschen mit dem Suizidpräparat Pentobarbital
Pentobarbital gilt als bevorzugtes Präparat für kontrolliert durchgeführte Suizide. © Adobe Stock / digicomphoto

Das BVerfG hatte 2020 eine Regulierung der Suizidhilfe angeregt, nun fordert auch der DJT einen klaren Rechtsrahmen. Begutachtung und Aufklärung sollen Voraussetzung sein. Und auch die absolute Tabuisierung aktiver Sterbehilfe wackelt.

Der 75. Deutsche Juristentag (DJT) in Erfurt hat sich für eine gesetzliche Regelung des assistierten Suizids inklusive eines Begutachtungs- und Beratungsverfahrens ausgesprochen. Damit folgte er nicht nur den Vorschlägen der Strafrechtsprofessorin Anette Grünewald, die das Gutachten zum strafrechtlichen Schutz am Lebensende vorgelegt hatte, sondern auch den Anregungen, die das BVerfG schon 2020 gegeben hatte.

Die Abteilung Strafrecht votierte mit deutlicher Mehrheit für ein "prozedurales Schutzkonzept" mit dokumentierter ärztlicher Beratung, Aufklärung und Begutachtung. Zudem befürworten die Mitglieder eine behördliche Zulassungspflicht für Sterbehilfeorganisationen und Bußgelder bei Verstößen gegen das Schutzkonzept.

Beratung und Begutachtung durch Ärzte

Grünwald hatte in ihrem Gutachten vorgeschlagen, die Suizidhilfe zu regulieren, da Ärztinnen und Ärzte sich gegenwärtig wegen der fehlenden Regelung "beachtlichen Strafbarkeitsrisiken" aussetzten. Das könnte, so die Strafrechtslehrerin, zur Folge haben, dass Sterbewillige kaum mehr Medizinerinnen und Mediziner fänden, die zur Suizidassistenz bereit wären.

Das BVerfG hatte im Februar 2020 die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Suizidhilfe im § 217 StGB a. F. für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt. Die Norm hatte Suizidassistenz zuvor weitgehend untersagt. Gleichzeitig hatten die Karlsruher Richterinnen und Richter in ihrer Entscheidung vorgeschlagen, ein gesetzliches Regelungskonzept zu entwickeln, in dem durch Beratung und Begutachtung abgesichert würde, dass nur freiverantwortliche Sterbewillige Zugang zu Suizidpräparaten erhielten.

Als Kernelemente ihres Konzepts hatte folglich auch Grünewald eine umfassende Beratung und Aufklärung sowie eine Begutachtung durch eine Psychiaterin oder einen Psychiater vorgesehen. Dem folgte der Juristentag nun und beschloss ein Konzept mit "Beratung, Aufklärung und Begutachtung" durch ärztliches Fachpersonal, bei Menschen in akuten Lebenskrisen zwingend unterstützt durch psychiatrische Expertise. Eine Kommission aus Juristinnen, Ärzten und Psychiaterinnen, welche die Freiverantwortlichkeit des Sterbewillens prüfen könnte, lehnte der Juristentag allerdings ab.

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Keine Lösung im Strafrecht

Damit kam die Abteilung Strafrecht auch zu der Erkenntnis, dass ein strafrechtlicher Regulierungsrahmen für den assistierten Suizid nicht notwendig sei. Ein Antrag des Göttinger Professors Gunnar Duttge, Sterbehilfeorganisationen zu verbieten und Verstöße hiergegen unter Strafe zu stellen, fand keinerlei Zustimmung.

Auch der Bonner Strafrechtsprofessor und Kriminologe Torsten Verrel hatte davor gewarnt, das Konzept mit strafrechtlichen Sanktionen zu flankieren. Verrel hatte seinerseits bereits vor 20 Jahren auf dem Juristentag in seinem Gutachten einen gesetzlichen Rahmen für die Sterbehilfe gefordert. Wenn man aber dabei Verstöße gegen Verfahrensvorschriften unter Strafe stellen würde, etwa bei einer etwas zu kurzen Wartezeit, würde sich die Regelung totlaufen, vermutete Verrel.

Der Strafrechtslehrer Heinz Schöch, Verrels akademischer Vater, sprach sich gar gegen eine gesetzliche Beratungspflicht aus und forderte stattdessen eine standardisierte schriftliche Aufklärung, die Sterbewillige vor einer Suizidhilfe erhalten sollten. Das Verfahren sollte zusammen mit anderen Sterbebegleitungsformen in einem einheitlichen Sterbebegleitungsgesetz geregelt werden. Schöch fand allerdings mit seinem Ergänzungsantrag für ein solches Gesetz unter der Mehrheit der Abteilungsmitglieder keine Zustimmung. Eine bloße schriftliche Aufklärung für Sterbewillige lehnte die Strafrechtsabteilung ebenfalls ab.

Kein Ausschluss für Minderjährige, aber auch keine Erlaubnis

Wenn nun also die Freiverantwortlichkeit vorab überprüft werden soll, stellt sich weitergehend die Frage, nach welchen Maßstäben sie zu beurteilen ist. Handelt freiverantwortlich, wer im zivilrechtlichen Sinne geschäftsfähig ist? Oder legt man stattdessen strafrechtliche Maßstäbe zur Einwilligungs- oder Schuldfähigkeit an? Hierzu wurde man sich offenbar nicht einig, denn der Juristentag stimmte der vorgeschlagenen Schuldfähigkeitslösung anhand von § 20 StGB nicht zu. 

Besonders interessant: Auch den Vorschlag, bei Minderjährigen generell nicht von einer freiverantwortlichen Entscheidung auszugehen, lehnte die (knappe) Mehrheit ab. Dem war eine lebhafte Diskussion vorausgegangen, in welcher Gabriele Cirener, Vorsitzende Richterin am BGH und stellvertretende Vorsitzende der strafrechtlichen Abteilung des Juristentags, auf Widersprüche hingewiesen hatte, wenn man minderjährigen Sterbewilligen von vornherein die Freiverantwortlichkeit abspreche, dann aber in Ausnahmefällen doch eine eigenständige Entscheidung zulassen wolle. Auch der Strafrechtsprofessor Henning Rosenau aus Halle befürwortete im Grundsatz eine Möglichkeit für Minderjährige, Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund ihrer noch nicht abgeschlossenen Entwicklung sei aber eine differenzierte Herangehensweise sinnvoll, befand er. 

Karsten Scholz, langjähriger Leiter der Rechtsabteilung der Bundesärztekammer, merkte unterdessen an, dass die Frage des Umgangs mit minderjährigen Sterbewilligen die aktuelle Diskussion und am Ende auch den Gesetzgeber überfordern könne. Er plädierte deshalb dafür, derzeit von Vorgaben, die Minderjährige beträfen, ganz abzusehen.

Konsens bei Sterbehilfe, keine Mehrheit für Vorausverfügung von Suizidhilfe

Zustimmung fand in der Abteilung Strafrecht indes Grünewalds Vorschlag, nun gesetzlich klarzustellen, was die Gerichte in den vergangenen Jahrzehnten bereits für Recht befunden hatten: Behandlungsabbruch, Behandlungsverzicht sowie ärztlich begleitetes Sterbefasten sollen ausdrücklich erlaubt werden, wenn das Vorgehen dem Patientenwillen entspricht. Auch die sogenannte indirekte Sterbehilfe durch die Gabe schmerzlindernder Medikamente, welche die Lebensdauer voraussichtlich verkürzen, soll explizit erlaubt sein. Grünewald hatte in ihrem Gutachten vorgeschlagen, dies über einen einheitlichen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund zu lösen, der den Willen der getöteten Person zum maßgeblichen Kriterium erhebt.

Abgelehnt wurde indes ein zusätzlicher Antrag, der auch für diese explizit zu legalisierenden Sterbehilfeformen gesetzlich ein Beratungs- und Begutachtungsverfahren vorschreiben wollte. Damit würden abgestufte formale Anforderungen an die Freiverantwortlichkeit für Suizidwillige und Menschen gelten, die Sterbehilfe im engeren Sinn in Anspruch nehmen.

Nicht einigen konnten sich die Juristinnen und Juristen der Strafrechtsabteilung schließlich auf eine Ergänzung der Regelung über die Patientenverfügung in § 1827 BGB. Diese wird relevant, wenn Menschen vorab – im Zustand freiverantwortlicher Willensbildung – verfügt haben, Suizidassistenz in Anspruch nehmen zu wollen, falls sie eines Tages nicht mehr einwilligungsfähig wären. Grünewalds Vorschlag hatte vorgesehen, die Norm um einen Absatz 2 zu ergänzen, nach dem eine solche Vorausverfügung ebenfalls als freiverantwortliche Sterbeentscheidung gelte. Hierfür fand sich jedoch zu wenig Zustimmung.

Juristen fordern Lockerung von Verbot aktiver Sterbehilfe

Thematisiert wurde in der Strafrechtsabteilung schließlich auch die besonders umstrittene aktive Sterbehilfe, die nach § 216 StGB als Tötung auf Verlangen strafbar ist. Aus rechtsdogmatischer Sicht wird seit jeher kritisiert, dass § 216 StGB kein Rechtsgut widerspruchsfrei schütze, vor allem, weil die Norm explizit den frei gebildeten Willen des Getöteten übergeht. Vor dem Hintergrund, dass das BVerfG in seiner Entscheidung zum assistierten Suizid 2020 verlangte, dass für alle Sterbewilligen eine würdige und zumutbare Alternative existieren müsse, um ihren Todeswunsch umzusetzen, zielt die Kritik inzwischen auch auf Fälle von Menschen mit Ganzkörperlähmung ab, die physisch nicht in der Lage sind, sich selbst zu töten. Eine aktive Tötung durch eine andere Person wäre in diesen Fällen folglich die einzige Möglichkeit, ihrem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben Geltung zu verschaffen, bemerken Kritikerinnen und Kritiker des § 216 StGB

Aus diesem Grund forderte beim Juristentag auch der Oberstaatsanwalt Nils Gertler eine ersatzlose Streichung der Norm: "Die Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenze nicht in staatlicher Fürsorge, sondern in den Rechten einzelner Dritter", so Gertler. Karsten Scholz empfahl hingegen auch hier, von einer Streichung aus pragmatischen Gründen abzusehen. Wer auf eine Umsetzung der Vorschläge des Juristentags in der Politik hoffe, müsse mit solchen Ansinnen behutsam umgehen.

So sprach die Abteilung sich folglich gegen eine vollständige Streichung des § 216 aus, befürwortete aber punktuelle Ausnahmen für Menschen, die die Tat nicht selbst vollziehen können oder Fälle, in denen ein Suizidbegleiter einen freiverantwortlichen Suizid, der zu scheitern droht, eigenhändig zu Ende führt. 

Ob diesen Beschlüssen auch eine gesetzgeberische Reaktion folgen wird, bleibt abzuwarten. Der Bundestag hatte sich des Themas nach der Entscheidung aus Karlsruhe im Jahr 2020 schon einmal angenommen, doch im Sommer 2023 fand keiner der Vorschläge aus mehreren Abgeordnetengruppen eine Mehrheit. Derzeit sitzt wieder eine fraktionsübergreifende Gruppe an einem Entwurf, die sicherlich die Beschlüsse des DJT interessiert zur Kenntnis nehmen wird.

Wir berichten neutral und mit der gebotenen Zurückhaltung über Suizide, um keinen Anreiz für Nachahmung zu geben. Wenn Sie selbst depressiv sind oder wenn Sie Suizid-Gedanken plagen, können Sie rund um die Uhr und anonym die TelefonSeelsorge im Internet (https://www.telefonseelsorge.de) oder über die kostenlosen Hotlines 0800/111 0 111 oder 0800/111 0 222 oder 116 123 kontaktieren.