Experten uneins über Gesetzentwurf zur erleichterten Ausweisung

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Experten uneins über Gesetzentwurf zur erleichterten Ausweisung. beck-aktuell, 23.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180361)
Die Pläne der Großen Koalition zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern werden unter Sachverständigen unterschiedlich beurteilt. Als problematisch wird das Fehlen einer Lösung für das Problem betrachtet, dass Ausweisung nicht immer Abschiebung bedeutet und die daran anknüpfende Duldung zur ungewollten Aufenthaltsverfestigung führt. Dies wurde am 22.02.2016 bei einer Experten-Anhörung des Bundestags-Innenausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion (BT-Drs. 18/7537) deutlich.
Gesetzentwurf senkt Hürden für Ausweisung straffälliger Asylsuchender
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, Asylsuchenden, die Straftaten begehen, konsequenter die rechtliche Anerkennung als Flüchtling zu versagen. Dem Entwurf zufolge soll das Interesse des Staates an einer Ausweisung künftig bereits dann schwer wiegen, wenn ein Ausländer wegen Straftaten "gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum" oder wegen Widerstand gegen Polizisten zu einer Freiheitsstrafe – auch auf Bewährung – verurteilt worden ist und die Tat mit Gewalt oder List oder unter Androhung von Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde. Beträgt die Freiheitsstrafe für solche Taten – unabhängig ob zur Bewährung ausgesetzt oder nicht – mindestens ein Jahr, soll das Ausweisungsinteresse als "besonders schwerwiegend" gewichtet werden. Asylsuchenden soll bei einer solchen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden können, weil sie wegen der begangenen Delikte eine "Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten".
Ausweisung bedeutet nicht immer Abschiebung
Ursula Gräfin Praschma vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sprach sich in der Anhörung dafür aus, dass ihr Haus über entsprechende Strafverfahren gegen Asylsuchende frühzeitig unterrichtet wird. Ein guter Zeitpunkt dafür sei, wenn eine Anklage erhoben worden ist. Dann könne ihr Haus reagieren und bei tatsächlich betroffenen Flüchtlingen seine Entscheidung zurückstellen und warten, ob es zu einer Verurteilung kommt. Professor Daniel Thym von der Universität Konstanz hob hervor, dass eine Ausweisung nicht bedeute, dass die betreffende Person notwendigerweise immer auch abgeschoben werden darf. Folge einer Ausweisung aber keine Abschiebung, sei eine Duldung zu erteilen.
Kettenduldungen nicht integrationsfördernd
Roland Bank von der Vertretung des Hohen UN-Flüchtlingskommissars (UNHCR) in Deutschland sagte mit Blick auf den erweiterten Ausschluss von Asylbewerbern von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der UNHCR empfehle dem Gesetzgeber, "den Grundsatz der engen Auslegung der Voraussetzungen ebenso wie das Gebot der sorgfältigen Prüfung im Einzelfall sowohl hinsichtlich der Schwere der Straftat als auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose in geeigneter Weise sicherzustellen". Dies könne beispielsweise "durch eine erläuternde Beschließung" erfolgen. Andreas Günzler vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein betonte unter Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, dass ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nicht "zwingend Außer-Landes-Bringung" bedeute. Die Leute werden in Kettenduldungen getrieben", warnte Günzler. Dies wirke nicht integrationsfördernd und sei als kontraproduktiv abzulehnen.
Ausreiseverpflichtung oft nicht durchsetzbar
Professor Winfried Kluth von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg sagte, man werde dann in Duldungen hineinkommen, aber die gesetzgeberische Intention sei es ja, die Aufenthaltsverfestigung für diese Personen, die es mit dem Flüchtlingsstatus geben würde, zu vermeiden. Insofern handele es sich um ein nachvollziehbares gesetzgeberisches Anliegen. Die Berliner Rechtsanwältin Gilda Schönberg hob ebenfalls hervor, dass eine Ausweisung keine Abschiebung bedeute. Sie führe vielmehr dazu, dass Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis diese dann nicht mehr haben und auch nicht mehr erteilt bekommen können. In sehr vielen Fällen sei aber eine Ausreiseverpflichtung nicht durchzusetzen, etwa weil eine Abschiebung in das Herkunftsland nicht möglich sei wie im Falle Syriens.
Kommunale Spitzenverbände begrüßen Gesetzentwurf
Man würde also "Personengruppen produzieren, die ausgewiesen sind, in Deutschland sind und geduldet werden", so Schönberg. Duldungen bedeuteten aber größere Schwierigkeiten, sich zu integrieren. Die Erhöhung der Ausweisungszahlen führe zu eher mehr Gefahren, "weil diese Menschen marginalisiert werden". Kay Ruge vom Deutschen Landkreistag sagte, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüße den Gesetzentwurf und die mit ihm verfolgten Ziele. Dies gelte für die leichtere Ausweisung straffälliger Ausländer unabhängig vom Aufenthaltstitel "wie auch die leichtere Versagung der Anerkennung von Schutzsuchenden". Allerdings sei die Beschränkung auf bestimmte Delikte "verwaltungsadministrativ sehr schwierig umzusetzen".
- Redaktion beck-aktuell
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Experten uneins über Gesetzentwurf zur erleichterten Ausweisung. beck-aktuell, 23.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180361)



