Mehr Opferschutz in familiengerichtlichen Verfahren

Zitiervorschlag
Mehr Opferschutz in familiengerichtlichen Verfahren. beck-aktuell, 07.10.2026 (abgerufen am: 08.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207291)
Scheidung ohne Trennungsjahr: Wer Gewalt erlebt hat, soll künftig schneller gehen können. Wie ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung Betroffene schützen und Kindern in familiengerichtlichen Verfahren mehr Rechte geben soll.
Die Bundesregierung will Betroffene von häuslicher Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren deutlich besser schützen. Dazu hat das Kabinett heute einen Gesetzentwurf beschlossen. Er geht auf einen Vorschlag des Bundesjustizministreriums zurück.
Künftig sollen Betroffene zwischen mehreren Gerichtsstandorten wählen können, um ihren aktuellen Wohn- oder Aufenthaltsort leichter vor den Tätern geheim halten zu können. Bei Streitigkeiten über Sorge- oder Umgangsrecht müssen Familiengerichte zudem frühzeitig reagieren, wenn Hinweise auf häusliche Gewalt vorliegen, und diesen gezielt nachgehen.
Darüberhinaus sollen Familienrichterinnen und -richter über besondere Fachkenntnisse zu häuslicher Gewalt verfügen müssen. Auch das Scheidungsrecht soll angepasst werden: Bei häuslicher Gewalt soll eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich sein.
"Der heute beschlossene Gesetzentwurf ist ein wichtiger Baustein unserer Gesamtstrategie zum besseren Schutz vor häuslicher Gewalt", sagte Justizministerin Stefanie Hubig (SPD). "Der Schutz vor Gewalt ist Aufgabe des ganzen Staates, und wir nehmen alle staatlichen Stellen in die Pflicht." Das Justizministerium plant dazu auch das Mietrecht betreffende Änderungen.
Wahl des Gerichtsstandorts als Schutzmaßnahme
Wer häusliche Gewalt erlebt hat, ist oft gezwungen, umzuziehen und den neuen Wohnort zum eigenen Schutz vor dem Täter geheim zu halten. Um betroffene Elternteile und ihre Kinder keinem unnötigen Risiko auszusetzen, sollen Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltsverfahren künftig nicht mehr grundsätzlich bei dem Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind lebt, stattfinden. Denn das lässt womöglich Rückschlüsse auf den neuen Wohnort von Kind und Ex-Partnerin zu.
Um Betroffene besser zu schützen, soll stattdessen ein Wahlgerichtsstand eingeführt werden. Dadurch lasse sich der neue Wohnort des gewaltbetroffenen Elternteils und Kindes besser geheim halten, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Qualifiziertere Familienrichter, aktive Schutzmaßnahmen
Daneben wird die Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt konkretisiert: Familienrichterinnen und Familienrichter sollen künftig frühzeitig aktiv werden, wenn sich Hinweise für häusliche Gewalt zwischen den Parteien finden – etwa, indem sie Maßnahmen zum Schutz des Kindes und des betroffenen Elternteils einleiten.
Durch eine Ergänzung der gesetzlichen Qualifikationsvoraussetzungen in § 23 Abs. 3 GVG soll sichergestellt werden, dass Familienrichterinnen und -richter die notwendigen Vorkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt mitbringen. So sollen sie Hinweise für häusliche Gewalt besser erkennen und die Auswirkungen auf Betroffene besser einschätzen können.
Schnellere Scheidung ohne Hinwirken auf Einvernehmen
Außerdem soll § 1565 Abs. 2 BGB so angepasst werden, dass in Gewaltfällen eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich ist. Es gibt zwar jetzt schon eine Härtefallscheidung bei schwerwiegenden Verfehlungen eines Ehepartners. Die Einschätzung darüber liegt jedoch im Ermessen des Gerichts und der entsprechende Nachweis benötigt Zeit. Jetzt soll gesetzlich feststehen, dass das Gericht in der Regel von einer unzumutbaren Härte auszugehen hat, wenn ein Ehepartner gegen denjenigen, der die Scheidung beantragt, Gewalt ausgeübt hat.
Daneben soll in § 156 Abs. 2 FamFG ausdrücklich klargestellt werden, dass das Familiengericht in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr aktiv auf ein Einvernehmen der Parteien hinwirken soll. Von dem Elternteil, der häusliche Gewalt erlitten habe, könne regelmäßig nicht erwartet werden, dass er sich auf einen Aushandlungsprozess mit dem gewalttätigen Teil einlässt, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Stärkung von Kindern im Gerichtsverfahren
Der Gesetzesentwurf sieht darüber hinaus verschiedene Maßnahmen vor, um die Interessen und Bedürfnisse von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren besser zu berücksichtigen. Kinder ab 14 Jahren sollen sich etwa einfacher aktiv am Verfahren beteiligen können. Um sicherzustellen, dass der Verfahrensbeistand seine Aufgabe als "Anwalt des Kindes" sinnvoll ausüben kann, soll klargestellt werden, dass Eltern verpflichtet sind, ihm das persönliche Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen. Auch Pflegeeltern sollen besser in das Verfahren eingebunden werden – denn sie seien es, die im Alltag die Verantwortung für das Kind trügen.
Schließlich sieht der Gesetzesentwurf die Einrichtung eines Elektronischen Vollmachtsregisters vor, das durch die Bundesnotarkammer geführt werden soll. Bisher sind Vollmachten immer papiergebunden und müssen zum Nachweis der Vertretungsmacht im Original oder in einer papierförmigen Ausfertigung vorgelegt werden. In dem elektronischen Register können sie künftig digital hinterlegt werden, damit sie nicht mehr auf Papier vorgelegt werden müssen. So lasse sich einfacher und schneller nachweisen, dass jemand berechtigt ist, für eine andere Person oder ein Unternehmen zu handeln.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- mit Material der dpa
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Mehr Opferschutz in familiengerichtlichen Verfahren. beck-aktuell, 07.10.2026 (abgerufen am: 08.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207291)



